Volltext: Jahrbuch (2014) (113)

35 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 113, 2014Bürger 
war. Die anderen, Hintersassen genannt, hatten beispiels- weise kein Stimmrecht und kein Nutzungsrecht an den Gemein- degütern (Allmenden). Siehe auch Frommelt, Fabian: Das Dorf Triesen im Mittelalter. In: Vaduz und Schellenberg im Mittelalter. Hrsg. Arthur Brunhart. Zürich, 1999. (Bausteine zur liechtensteini- schen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbeiträge. Bd. 1), S. 143: «Zwischen Dorf-, Alp- und Allmendgenossenschaft bestanden in personeller Hinsicht keine Unterschiede, bzw. sie stellten eigentlich nur einen Verband dar, dessen Mitglieder im Dorf sesshaft und also haushäblich zu sein hatten.» 14  Vgl. zu diesem Fall mit anderen Nuancen auch Tschanz, Chri- stoph: « . . . und ob aber dero vÿch och in die bemelt alpelin giengen . . . ». Spätmittelalterliche Weidewirtschaft im Gebiet von Liechtenstein im Wandel. In: Vaduz und Schellenberg im Mittel- alter. Hrsg. Arthur Brunhart. Zürich, 1999 (Bausteine zur liechten- steinischen Geschichte. Studien und studentische Forschungsbei- träge. Bd. 1), S. 360–362. 
ter, Bibliothek, Bildungsstätte – gestern und heute. Eberhard, Katrin u. a. Herisau, 2013, S. 121–137. – Sutter, Claudia: Frankrüti, Berg SG. Wirtschafts- und Konfliktgeschichte eines spätmittel- alterlichen Hofes unter dem Kloster St. Katharinen St. Gallen. (Maschinenschriftl. Ms.) Zürich, 2012. 10  Sonderegger, Stefan: Landwirtschaftliche Entwicklung in der spätmittelalterlichen Nordostschweiz. Eine Untersuchung ausge- hend von den wirtschaftlichen Aktivitäten des Heiliggeist-Spitals St. Gallen. St. Gallen, 1994 (St. Galler Kultur und Geschichte. Bd. 22). 11  Tschanz, Christoph: « . . . und ob aber dero vÿch och in die bemelt alpelin giengen . . . ». Spätmittelalterliche Weidewirtschaft im Ge- biet von Liechtenstein im Wandel. In: Vaduz und Schellenberg im Mittelalter. Hrsg. Arthur Brunhart. Zürich, 1999 (Bausteine zur liechtensteinischen Geschichte. Studien und studentische For- schungsbeiträge. Bd. 1), S. 363. 12  Schweizerisches Idiotikon. Wörterbuch der schweizerdeutschen Sprache. Hrsg. Antiquarische Gesellschaft in Zürich. Bd. 4. Frau- enfeld, 1901, Sp. 1519. 13  Vom Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts war nur jener ein vollberechtigter Einwohner einer Gemeinde, der auch dort Die heutigen Besitzverhältnisse bei Alpen gehen zurück auf eine lange geschichtliche Entwicklung. Im Mittelalter bis in die Neuzeit hinein waren Adlige und Klöster Eigen- tümer der Alpen und verliehen diese gegen Abgaben an Bauern. Die Lehensherren beschränkten sich weitgehend auf den Einzug des Zinses. Die Alpnutzer genossen grosse Handlungsfreiheiten; wenn auch nicht juristisch, so waren sie durch diese Gewohnheit faktisch zu den Besitzern der durch sie bewirtschafteten Alpen geworden. Wie beim oben dargestellten Fall der Erbleihe eines Gutes entstan- den dadurch auch bei Alpen zwischen Herren und Bauern Konflikte um Besitz- und Nutzungsrechte. Am 27. Juni 1493 hatte das Landgericht zu Rankweil einen Streit zwischen der Gemeinde Triesen und Ludwig von Brandis um Alpauf- triebsrechte in die Alp Valüna zu entscheiden. Die Leute von Triesen wehrten die Ansprüche an der Mitnutzung der Alp durch ihren jetzigen Herrn Ludwig von Brandis mit dem Argument ab, sie hätten die Alp mit allen Rechten von ihrem früheren Herrn Graf Heinrich von Werdenberg gekauft. Als Beweis diente ihnen eine Urkunde vom 7. De- zember 1378. Brandis hingegen argumentierte, beim Ver- kauf der Alp durch seinen Vetter Graf Heinrich seien des- sen Nutzungsrechte vorbehalten geblieben. Also hätte er als jetziger «Herr und Erb» das Recht, sein Vieh in die Alp zu treiben, so wie dies seine Vorfahren seit hundert Jahren ge- tan hätten. Die Alpgenossen aus Triesen entgegneten darauf ihrem Herrn, wenn sein Vorfahre Graf Heinrich die Alp hätte mitbenutzen wollen, hätte er dies in der genannten 
Verkaufsurkunde von 1378 festgehalten. Zudem hätte er, das heisst Ludwig von Brandis, sich bislang nicht am Unter- halt der Infrastruktur («Alppkessel, Kässern noch anderem») beteiligt. Schliesslich hätte Brandis, «sin Gnad zuo Vadutz», noch andere Alpen, in die er sein Vieh treiben könne. Bran- dis gelang nun ein geschickter Schachzug, indem er auf die Bedeutung des Begriffs Alprecht hinwies: Er sei mit seinem Hof und Vieh in Triesen ein stimmberechtigter und grund- besitzender Dorfbürger («Nachpur»)12 
und hätte deshalb dasselbe Alpnutzungsrecht wie alle anderen vollberech- tigten13 Einwohner. Er sei also ebenso ein Alpgenosse wie seine Untergebenen. Das Schiedsgericht gab ihm daraufhin Recht, hielt aber fest, dass er sich wie alle anderen Alpge- nossen am Unterhalt der Alp zu beteiligen hatte. Das heisst, er musste «an Kässern, Alppkessel, Alppgeschirr unnd an- nderm, was in der Allpp not ist zu machen und zebessern, sin Anzall gebenn und sovil geniessen und entgelten, wie ain annder Allppgnoss». Das Beispiel zeigt, dass Dorfeinwohner und Alpgenossen Interessengemeinschaften darstellten, die über die wirt- schaftlichen Ressourcen wachten. Jedes neue Mitglied war ein weiterer Nutzer und damit eine zusätzliche Belastung. Deshalb wurde die Vergabe von Weide- und Alprechten seitens der Gemeinde- und Alpgenossen sehr restriktiv gehandhabt. Dass bäuerliche Gemeinschaften sich sogar gegen Ansprüche ihrer Herren zur Wehr setzten, ist Aus- druck der wachsenden Bedeutung und Autonomie von Kommunen im 
Spätmittelalter.14 
Ludwig von Brandis als Alpgenosse. Streit zwischen dem Herrn und seinen Untergebenen um Nutzungsrechte
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.