18 Frey Stefan: Zwischen Eidgenossen und
Österreich
penen und mit aller herrlichait». Die Gegenpartei bestritt zwar, dass die am Eschnerberg ansässigen Feldkircher Ausbürger der Gerichtsbarkeit des Brandisers unterste- hen würden, sie akzeptierte jedoch ausdrücklich, dass die Rechte, die ehemals Wilhelm von Montfort-Tettnang zustanden, nun in seinen Händen lagen.47 Als Verkäu- fer der einen Hälfte der Burgen (faktisch wohl nur des Wiederkaufsrechts) sind Katharina von Werdenberg- Heiligenberg und ihre Familie belegt. In einer 1434 aus- gestellten Urkunde versprachen Katharina und ihre Söhne – ihr Mann Hans von Sax-Misox war 1427 verstor- ben –, Wolfhart V., dem sie die «vestinen Nüwen und Al- ten Schellenberg an dem Eschinenberg» verkauft hatten, Gewähr zu leisten «umb den halben tail dez obgeschri- ben kouffs».48 Die andere Hälfte dürfte Wolfhart V. von Margarethe von Werdenberg-Heiligenberg erworben ha- ben. Hierüber ist aber nichts bekannt. Wolfharts V. Herrschaft am Eschnerberg wurde je- doch in Frage gestellt durch Wilhelm von Montfort- Tettnang, der im Namen seiner Frau Kunigunde von Werdenberg-Heiligenberg Erbansprüche auf die Schel- lenberger Burgen geltend machte und gerichtlich ge-gen
Wolfhart V. vorging. Ähnliche Klagen scheint auch Graf Eberhard von Kirchberg, der mit Agnes, der fünf- ten werdenberg-heiligenbergischen Tochter verheiratet war, erhoben zu haben. 1434, als der Rechtsstreit mit dem Kirchberger wohl bereits beigelegt war, brachte Wilhelm von Montfort-Tettnang die Streitsache vor Kai- ser Sigmund. Ob es zu einem kaiserlichen Spruch kam, ist jedoch nicht bekannt.49 Entschieden wurde der Streit erst 1437. Ein bernisches Schiedsgericht sprach Wilhelm von Montfort-Tettnang und seiner Frau als Abgeltung für ihren Erbanspruch von einem Fünftel der Burgen die Summe von 1000 Gulden zu.50 Damit verfügten die Bran- diser unangefochten über sämtliche Herrschaftsrechte am Eschnerberg. Sie verlegten das Hochgericht für den Eschnerberg von Vaduz auf den Rofenberg in Eschen, wodurch der Eschnerberg zu einer eigenständigen, der Grafschaft Vaduz gleichgestellten Herrschaft wurde. Für diese wurde im Laufe des 15. Jahrhunderts allmählich die Bezeichnung «Herrschaft Schellenberg»
üblich.51 Das Toggenburger Erbe In den 1430er und 1440er Jahren konnte Wolfhart V. zu- dem Besitzungen aus dem Erbe des letzten Grafen von Toggenburg übernehmen. Das ostschweizerisch-vorarl- bergische Gebiet war im Spätmittelalter heftig umstrit- ten. In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts hatten die Habsburger ihre Position zielstrebig und mit grossem Erfolg ausgebaut. Durch die Verhängung der Reichsacht über Herzog Friedrich 1415 wurde die habsburgische Stellung jedoch geschwächt. Grösster Profiteur war Graf Friedrich von Toggenburg, der das entstandene Macht- vakuum ausnützte und sich der Herrschaft Feldkirch und weiterer österreichischer Besitzungen bemächtigte. Seit dem späten 14. Jahrhundert begannen auch die eid- genössischen Orte, in Richtung Bodensee und Alpen- rhein auszugreifen. Durch die Burg- und Landrechte mit Appenzell (1411) und der Stadt St. Gallen (1412) kam der Raum südlich des Bodensees in den Einflussbereich der Eidgenossen. Insbesondere die Stadt Zürich und das Land Schwyz rivalisierten um die Vorherrschaft in der Ostschweiz. Die kleinen adligen Machthaber der Region gerieten auf diese Weise von allen Seiten unter Druck.52 Als sich in den 1430er Jahren abzuzeichnen begann, dass Friedrich von Toggenburg ohne legitime Erben ster-
SzeneausdemAltenZürichkrieg:Rapperswilersteckenam21.Mai 1443HurdeninBrand.AusderChronikvonWernerSchodoler,1514.