Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

39 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 2013182 
LI LA AS 1/4, Fol. 160r/2/2, 17. November 1704. 183 LI LA AS 1/4, Fol. 161v/1, 20. November 1704. 184 LI LA AS 1/4, Fol. 215r, 8. Mai 1706. 185 LI LA AS 1/4, Fol. 46r/1, 12. Januar 1700. 186 LI LA AS 1/4, Fol. 160r/2/3, 17. November 1704. 187 LI LA AS 1/4, Fol. 104r, 24. Januar 1702. 188 Ein Beispiel von vielen unter LI LA AS 1/4, Fol. 166v/2. 189 LI LA AS 1/4, Fol. 177v/2. 190 LI LA AS 1/5, Fol. 76r/1. 191 LI LA AS 1/4, Fol. 154r/2/1. 192  Das Halten einer Rute war im übertragenen Sinne die Verbin- dung von Körper- und Ehrenstrafe, siehe Renate Dürr: Mägde in der Stadt. Das Beispiel Schwäbisch Hall in der Frühen Neuzeit. Frankfurt am Main, 1995, S. 238. 193 LI LA AS 1/3, Fol. 50v. 194 LI LA AS 1/3, Fol. 18r/1. 195 Stickel: Ein beim Weinbau verwendeter Pfahl. 196 LI LA AS 1/4, Fol. 130v/1. 197 LI LA AS 1/4, Fol. 32r/3. 198 LI LA AS 1/4, Fol. 12r/2. 199 LI LA AS 1/5, Fol. 233v/2. 200 LI LA AS 1/4, Fol. 94v/3. 201 LI LA AS 1/4, Fol. 
74r/2. 
falls aus Eschen, zwei Räder von einem Wagen abmon- tiert und gestohlen.198 Jakob Konrad hingegen wird den nächtlichen Diebstahl einer Stalltür wohl eher begangen haben, um eine im Protokoll nicht genannte Person zu schädigen. Entsprechend hart fiel auch die Strafe aus. Obwohl «... er eine schärffer straff verdient nuhr dahin verurtheilet, daß er einen tag undt nacht mit waßer undt brodt in die gehorsahmme solle eingesperret wer[den], undt darzu g[nä]d[i]g]ster Herrschafft wan undt woh man es verlangen wirt einen tag arbeithen. würde er aber in das künfftig das geringste mehr entfrömben, undt sich ab dießer straff nit beßern, hatt er die jenige straff zu ge- wartten, so die rechten auff wider hohlte diebställ mit sich bringen.»199 
Mit dieser angedrohten Strafe konnte im Wiederholungsfall die Todesstrafe gemeint sein. Noch wesentlich härter lautete das Urteil im Prozess gegen Jo- hannes Marxer aus Schönabüel, denn er wurde für ei- nen Diebstahl mit einer 14tägigen Haftstrafe belangt.200 Leider gibt das Protokoll aber keinerlei Auskunft, was Johannes Marxer gestohlen oder wen er bestohlen hatte. Mit Diebstahl ging auch manchmal Hehlerei einher. Jakob Öhri aus Eschen, der Sohn des Lutz Öhri, hatte eine Kette gestohlen und diese an die Brotausträgerin Magdalena Koch weiterverkauft. Doch weil er sich zum Zeitpunkt des Verhörs bereits ins Ausland abgesetzt hatte, war eine Verurteilung nicht mehr möglich.201 Ver- 
hörtagsgremium nie für bestimmte Straftaten ein festes Strafmass verhängte, sondern wohl auch immer das individuelle Einzelschicksal der Beklagten vor Augen hatte. Dies belegt auch der Fall der Triesenbergerin Elsa Frommelt. Wegen wiederholten Rübendiebstahls musste sie weder Strafarbeiten erledigen noch eine Geldstrafe leisten, sondern sie musste «nur» eine Ehrenstrafe hin- nehmen und mit einer Halsgeige und einer Rute in der Hand192 am Sonntag nach dem Verhörtag vor der Kirche in Triesen stehen.193 Wie schon in den vorherigen Abschnitten erläutert, wurden Ehrenstrafen eher bei geringeren oder mora- lischen Vergehen verhängt. Da es sich bei (mehrmaligem) Diebstahl sicherlich nicht um eine Bagatelle handelt, zumal in der damaligen Zeit die Feldfrüchte unter Um- ständen das Überleben der Besitzer sichern konnten, ist davon auszugehen, dass die Urteilenden wiederum die wirtschaftliche Not der Beklagten nicht aus den Augen verloren – da Elsa Frommelt sehr wahrscheinlich nicht in der Lage war, eine Geldstrafe zu leisten und Straf- arbeit sie von ihrer regulären Arbeit abgehalten hätte und somit ihr Einkommen geschmälert hätte, erachtete das Verhörtagsgremium eine Ehrenstrafe wohl als das einzige angemessene Strafmass. Wenn der Besitzer des Rübenackers auch nicht entschädigt wurde, so erhielt Elsa Frommelt doch immerhin eine Strafe, die sie von weiteren Diebstählen abschrecken sollte. Anders scheint der Hintergrund bei Kaspar Senn aus Triesen gelagert zu sein, denn er musste für dasselbe Vergehen wie Elsa Frommelt eine dreitägige Strafarbeit verrichten.194 Auch Jakob Öhri aus Eschen scheint wirtschaftlich nicht allzu gut gestanden zu haben. Ihm wurde für den Diebstahl von fünf Stickeln195 im Kohlbrunna (Nen- deln) eine viertägige Strafarbeit auferlegt.196 Wenn Ja- kob Öhri statt einer Geldstrafe mit einer Arbeitsstrafe belegt wurde, scheint dies wiederum ein Hinweis auf die ökonomische Lage des Delinquenten zu sein. Ver- gleichsweise milde wurden hingegen die Witwe Johanna Walser aus Mauren und Maria Matt für einen Heudieb- stahl bestraft. Beide Frauen mussten je einen Gulden Strafgeld bezahlen.197 Ganz anders urteilte das Verhörtagsgremium, wenn Diebstähle erfolgten, um anderen zu schaden oder um eigene Vorteile zu erzielen. Dabei kam der Eschner Jo- hannes Öhri mit einer Strafzahlung von einem Gulden noch recht glimpflich davon: Er hatte Josef Öhri, eben-
	        

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