Volltext: Jahrbuch (2013) (112)

33 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 112, 
2013im 
Normalfall über andere richteten und durch ihre Vergehen selbst zu Beklagten wurden. Die Vaduzer Geschworenen Florin Dressel und Felix Gassner, Chris- toph Grüsch, Franz Walser und Felix Gassner mussten für ihren Holzfrevel Strafzahlungen in Höhe von je zwei Reichstalern leisten,133 während die Geschworenen zu Mauren, namentlich Johannes Frick, Michael Kaiser und Johannes Kieber, die Gemeindeholz zum Eigengebrauch unterschlagen hatten, mit Strafzahlungen in Höhe von je einem Pfund Pfennig abgestraft wurden.134 Auch für Holzfrevel verurteilte Delinquenten hatten bei der Strafe eine gewisse Wahlmöglichkeit, wie das Bei- spiel von Andreas Büchel und Ignatz Kieber in Eschen zeigt: Ihnen wurde die Wahl zwischen einer Geld- oder Haftstrafe angeboten.135 Obwohl Vitarius Hasler sich wei- gerte die wegen Holzfrevels verhängte Geldstrafe zu be- zahlen, hatte er bei seinem nächsten Verhörtermin die Optionen zwischen der Strafzahlung oder dem Ableisten von vier Stunden Strafarbeit.136 In den Verhörtagsprotokollen schimmern immer auch menschliche Schicksale hindurch. Wenn die Witwe Anna Marxer in Eschen zwei Klafter Holz aus dem herr- schaftlichen Wald an Rudolf Elkuch verkaufte, so tat sie dies sicherlich nicht, um sich zu bereichern, sondern höchstwahrscheinlich, um ihren Lebensunterhalt zu si- chern. Zumindest lässt sich so die relativ milde Verur- teilung zur Zahlung eines Guldens und 30 Kreuzern erklären.137 
Auch Andreas Öhri in Eschen schien knapp bei Kasse gewesen zu sein: Er hat «in seines Nachbarn Antoni Marxers Holz unfuegsame hand angelegt, und ist dieses seines verbrechens weg[en]» zu einer Strafzah- lung von viereinhalb Gulden verurteilt, doch gewährte man ihm einen Zahlungsaufschub von einem guten Vierteljahr.138 Johannes Schobel, der sich unrechtmässig «Amtsholz» angeeignet hatte, musste zwar nur 50 Kreu- 
nen mündlichen Verweis.130 Während David Müssner für Holzfrevel 24 Kreuzer Strafe zahlen musste,131 wurde Johann Bengele zu zwei Tagen Strafarbeit verurteilt.132 Diese Beispiele zeigen, dass bei der Festsetzung des Strafmasses ein grosser Ermessungsspielraum gegeben war. Sie lassen auch vermuten, dass bei der Urteilsfin- dung Sympathien oder die Rücksichtnahme auf persön- liche Verhältnisse eine Rolle spielten. Leider geben die Verhörtagsprotokolle in vielen Fällen keine Aufschlüsse darüber, worin der «Holzfrevel» im Einzelfall bestand beziehungsweise welche Fehltritte sich die Angeklagten im Einzelnen schuldig gemacht hatten; sie zeigen aber, dass die Richtenden Holzfrevel in einigen Fällen als gravierendes Delikt ansahen, in anderen Fällen nur als Bagatelle – der Begriff des Holzfrevels schien in der Aus- legung äusserst dehnbar gewesen zu sein. Doch nicht nur das «einfache Volk» beging Holzfre- vel, sondern auch Amtsinhaber, wie Geschworene, die 130 LI LA AS 1/4, Fol. 106v/2/1, 21. März 1702. 131  LI LA AS 1/5, Fol. 157r/4, Mai 1716, wegen herausgerissenen Seiten ist das genaue Datum nicht ermittelbar. 132  LI LA AS 1/5, Fol. 157r/5, Mai 1716, wegen herausgerissenen Seiten ist das genaue Datum nicht ermittelbar. 133 LI LA AS 1/3, Fol. 136r, 10. Dezember 1707. 134 LI LA AS 1/4, Fol. 266r, 30. Oktober 1710. 135 LI LA AS 1/4, Fol. 258v, 21. August 1710. 136 LI LA AS 1/4, Fol. 22v/1, 4. August 1699. 137 LI LA AS 1/4, Fol. 176v/1, 31. März 1705. 138 LI LA AS 1/4, Fol. 24v/3, 19. August 
1699. 
Titelblatt der 1732 erlassenen Waldordnung für das Reichsfürstentum Liechtenstein.
	        

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