Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

92Frommelt Fabian: Stabilisierung durch 
Verpachtung? 
durch einen unparteiischen Schiedsspruch über Roh- rers Schadenersatzansprüche zu befinden. 5.  Die Auszahlung des Admodiationszinses war weniger detailliert geregelt als im landschaftlichen Admodia- tionsvertrag von 1703: Von den 4’000 Gulden hatte Rohrer 1’200 Gulden als Deputat an Graf Jakob Han- nibal und 800 Gulden an dessen Ehefrau zu bezahlen, die Ansprüche der Hofkapläne zu befriedigen und die Zinsen an die Stadt Feldkirch und an die Bündner Gläubiger zu begleichen. Der Überrest war gemäss je- weiliger Anweisung der kaiserlichen Administratoren zu verwenden. 6.  Dem Admodiator Rohrer wurden auch die «jurisdic- tionalia» anvertraut. Rohrer sollte «die justiz denen underthanen unpartheÿisch administrieren» und sich verhalten, «wie einem ehrlichen, threwen und fleis- sigen beambten zuestehet». Dazu wurde er vereidigt und mit einer besonderen Instruktion versehen. Für diese Gerichts- und Verwaltungstätigkeit erhielt er «keine weithere besoldung», er durfte aber die Kanz- leitaxen, die halben Strafgelder und einen Drittel der «kleineren confiscationen» für sich behalten. Ansons- ten musste er seinen Lebensunterhalt aus den gepach- teten Gefällen bestreiten. Man kann das so verstehen, dass ihm neben den Gefällen auch die Verwaltung und Justiz mitverpachtet wurden. In der erwähnten Instruktion war unter anderem Fol- gendes geregelt:37 –  Rohrer sollte «alle hoche malefizische und forstliche jurisdiktion, landtsherrliche obrigkeit, hoche regalien, recht und gerechtigkeiten, zwing und pänn» handha- ben und der «guete[n] policeÿ» sowie dem «landtrecht und gewohnheiten» Nachachtung verschaffen: Dies war eine Beauftragung nicht nur mit der Gerichtsbar- keit, sondern mit der Lokalverwaltung schlechthin, insbesondere mit der umfassenden Wahrnehmung der gesamten obrigkeitlichen Rechte und der Aufsicht über die öffentliche Ordnung.38 (Gute Policey) –  Im Einzelnen musste Rohrer wöchentlich einen soge- nannten «verhörtag» (Gerichtstag) halten, bei dem in «polliceÿ- und civil- als auch frevel und straffsachen» in erster Instanz entschieden wurde. In «bürgerlichen händlen» wie bei Verträgen, Testamenten, Heiratsab- reden, Waisensachen usw. hatte er ein «ambts protho- coll» zu führen. 
4.  Falls Jakob Hannibals Sohn Franz Rudolf während der Admodiationszeit die Regierung in Vaduz antre- ten oder falls der Verkauf der Grafschaft vor Ablauf dieser sechs Jahre erfolgen würde, müsste Rohrer «weichen»: Offenbar wurde um 1706 mit einer Regie- rungsübernahme durch den damals zwanzigjährigen Grafen Franz Rudolf gerechnet (wozu es aber nicht kam). Sollte Rohrer dadurch ein «realer schaaden» entstehen, müsste ihm dieser «bonificiert und erse- zet» werden. Bei Schäden infolge von «kriegs-trou- blen» oder schweren Schauer- und Hagelwettern war Instruktion für Josef Anton Rohrer, Admodiator und Oberamtmann zu Vaduz. Kapitel_4_Frommelt.indd   9222.10.12   12:34
	        

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