Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

29 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 111, 201275 
 LI LA RA 74/137 (14./15. März 1684): Notariatsinstrument. Die Versammlungen und Beschlüsse vom Sommer 1683 wurden am 14./15. März 1684 in Anwesenheit eines kaiserlichen Notars wie- derholt und notariell beglaubigt. 76  LI LA RA 74/143 (o.D. [November/Dezember 1683]): Bittschrift an Kaiser Leopold I., Zitat von fol. 7r. Vgl. Kaiser: Geschichte 1847 (1989), Band 1, S. 446–450. 77  LI LA RA 74/144 (17. Januar 1684): Kaiser Leopold I. an Rupert von Bodman; LI LA RA 74/145 (17. Januar 1684): Auszug Reichs- hofratsprotokoll. 78  ÖStA/HHStA, RHR, Jud., Den. Rec. 261/12, fol. 12–40 (o.D. [1684]): Zeugenprotokoll, bes. fol. 34r und 37v. 79  Steuerschnitzvertrag vom 9. April 1688, gedruckt in Gurt: Kauf- vertrag 1699 (1999), S. 133–136. 80  Vgl. das Vergleichsprotokoll der Subdelegationskommission zur Schuldenregelung des gräflichen Hauses Hohenems vom 26. Sep- tember 1698, gedruckt in Gurt: Kaufvertrag 1699 (1999), S. 60–81. 81  Vergleich zur Schuldenregelung zwischen Graf Jakob Hannibal III. von Hohenems und den Landschaften Vaduz und Schellen- berg vom 29. Dezember 1696, gedruckt in Gurt: Kaufvertrag 1699 (1999), S. 125–129. 82  Vgl. StAA/Kempten A 2916 (unfoliert): Rücktrittsgesuch Basil Hoops vom 22. Mai 1708 und Brief von Basil Hoops Sohn an den Subdelegierten Johann Matthias Keller vom 19. August 1708. 83 Vgl. Seger: Von Hohenems zu Liechtenstein (1958), S. 128 f. 84  Zur Huldigung vgl. ÖStA/HHStA, RHR, Jud., Den. Rec. 264/1, fol. 371–383 (9. Juni 1712): Huldigungsprotokoll (Notariatsinstru- ment); Schädler: Huldigungs-Akte (1910), S. 15–18; Seger: Von Hohenems zu Liechtenstein (1958), S. 129–132. 85  ÖStA/HHStA, RHR, Jud., Den. Rec. 264/1, fol. 371–383 (9. Juni 1712): Huldigungsprotokoll, hier fol. 379v. 86 Ebenda, fol. 374r. 87  Vgl. Hartung: Verfassungsgeschichte (61954), S. 95 f.: Die Landstän- de «mussten ... gefragt werden bei Angelegenheiten, die in ihre eigene Rechtssphäre eingriffen»; sie erlangten Einfluss auf «die Entscheidung über die Lebensfragen des Staates», wozu Landes- verkäufe und -teilungen zweifellos gehörten. Vgl. auch Boldt: Ver- fassungsgeschichte (21990), S. 183 («Sie [die Landstände] erheben auch bei Veräusserungen von Gütern, bei Gebietsabtretungen und Erbteilungen ihre Stimme ...») und Willoweit: Verfassungsgeschich- te (31997), S. 116 (das Interesse der Landstände «am Staatsganzen» zeige sich «im Widerstand gegen Verpfändungen, Verkäufe und Landsteilungen»). – Blickle: Landschaften (1973), S. 259 f. nennt frühe Vorarlberger Beispiele für die Befragung bzw. Zustimmung der Untertanen bei Herrschaftswechseln (1390 und 1436 betref- fend Feldkirch, 1413 betreffend Bludenz und 
Montafon). 
unterzeichnung in Wien nicht zugegen. Darin zeigt sich die Schwäche der rein bäuerlichen Landschaften oder Stände des Kleinterritoriums: In grösseren Ländern mit geistlichen, adeligen und städtischen Landständen konn- ten Stände und Landtage zu ähnlichen Vorgängen (Ver- käufen, Landesteilungen) meist Stellung nehmen.87 Den leibeigenen Vaduzer Untertanen eröffnete erst der Akt der Huldigung die Möglichkeit, ihre Interessen zu arti- kulieren und durch die Leistung der Huldigung nach- 
Rupert von Bodman und von diesem mit der Durchfüh- rung der Huldigung beauftragt. In Feldkirch wurde ihm mitgeteilt, dass die Untertanen die Huldigung verwei- gerten, sofern ihnen nicht die abgelösten Schuldbriefe der Bündner und Feldkircher Gläubiger gezeigt würden. Tatsächlich aber waren diese Schulden noch nicht be- zahlt. Als in Feldkirch zudem ein Vertreter der Bündner eintraf und mit gerichtlicher Betreibung drohte, stieg der Druck auf Blömegen. Dieser liess daraufhin sein ganzes Privatvermögen von 7’000 Gulden von Kempten nach Feldkirch bringen. Mit dieser Anzahlung konnte er den Bündner und die Untertanen zufriedenstellen.83 Am Tag der Huldigung84 berief Blömegen zunächst die landschaftlichen Notabeln zu sich – darunter auch Alt-Landammann Basil Hoop – und machte ihnen Zu- sicherungen hinsichtlich der Schulden und der Unter- tanenrechte. Auf 7 Uhr morgens hatten sich die Män- ner «von 15 Jahren alle biß in daß hoche alter krumm und grad»85 auf dem Platz beim Schützenhaus unter der Linde in Vaduz besammelt, also beim Lindenplatz. Blö- megen erklärte ihnen den Vorgang der Herrschaftsüber- gabe und der Huldigung und liess die kaiserliche Bestä- tigung des Kaufvertrags und weitere Dokumente und Vollmachten verlesen. Bevor zur Huldigung geschritten wurde, meldete sich jedoch Basil Hoop zu Wort: Die Landschaft hoffe, sprach er, «mann werde sie bey ihrig alt hergebrachten privilegien, indulten, recht und gerech- tigkheiten manutenieren, schüzen, schirmen und unper- tuebierter [ungestört] lassen».86 Erwartet werde neben anderem, dass das Landammannamt, die Gerichts- und Geschworenenbesatzung (Wahlrechte) und die land- schaftlichen Gerichtsfunktionen (Zeitgericht) erhalten blieben. Hinsichtlich der Steuern bat er, dass man zum Vertrag von 1688 zurückkehre und die Untertanen ge- gen die Zahlung des jährlichen Schnitzes wieder von den Reichs- und Kreislasten befreit würden. Nachdem der Schutz der Untertanenrechte versprochen worden war – nicht aber die gewünschte Änderung bei den Steuern –, erfolgte anstandslos die Huldigung der rund 600 Män- ner. Drei Freudenschüsse ertönten, und die Oberländer standen nicht mehr unter Hohenemser, sondern unter Liechtensteiner Herrschaft. Vaduz und Schellenberg ge- hörten nach 13 Jahren der Trennung wieder zusammen. Die Bevölkerung bzw. die Landschaft war beim Verkauf nicht um ihre Meinung oder gar Zustimmung gefragt worden, Untertanenvertreter waren bei der Vertrags- Kapitel_1_Frommelt.indd   2922.10.12   13:20
	        

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