Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

201 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 111, 
2012erfolgten, 
vor Gericht möglich sein. Landesverweser von Hausen sprach sich gegen diese strenge Regelung aus und erklärte, dass er diese Änderung dem Fürsten nicht zur Bestätigung empfehlen könne. Fürst Johann II. sank- tionierte die Geschäftsordnung trotzdem. Karl Haus von Hausen wertete die Rede- und Abstimmungsfreiheit der Abgeordneten höher als einen möglichen Missbrauch; die Abgeordneten sollten nur dem Landtag selber ver- antwortlich sein. Umgekehrt gewichteten die Abgeordne- 
geordnet wurde, obwohl der Ausmarsch in der Bevöl- kerung grossen Unmut erregte; –  am 16. November 1868 bei der Aufhebung der Im- munität des Abgeordneten Franz Anton Kirchthaler, der wegen eines betrügerischen Konkurses (Brand- stiftung und Versicherungsbetrug in seiner Weberei in Triesen) verhaftet worden war. Landtagspräsident Karl Schädler stellte sich unter Berufung auf § 107 der Verfassung auf den Standpunkt, dass die Verhaftung rechtswidrig war, da ein Abgeordnete während der Dauer der Sitzung ohne Einwilligung des Landtages nicht verhaftet werden dürfe. Landrichter Markus Kessler, der selber auch Abgeordneter war, bean- tragte, dass der Landtag der Verhaftung nachträglich zustimmen sollte. § 107 der Verfassung sicherte den Abgeordneten von der Eröffnungssitzung bis zur Schliessung des Landtags Im- munität zu: «Kein Mitglied des Landtages kann während der Dauer der Sitzung ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, der Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen.» Die Verfassung gewährte den Ab- geordneten also nur eingeschränkten Schutz: Der Schutz erstreckte sich nicht über die «sitzungsfreie» Zeit, also die Zeit, wenn der Landtag geschlossen war. Der Schutz während der Session bewirkte zumindest, dass Abgeord- nete nicht auf blossen Verdacht hin hätten verhaftet wer- den können. Über die Frage, ob den Abgeordneten für Äusse- rungen, die sie im Landtag während der Sitzungen mach- ten, Straffreiheit (Indemnität) garantiert sein sollte, kam es anlässlich der Debatte über die Geschäftsordnung zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Regie- rungskommissär und der Mehrheit der Landtagsabge- ordneten. Der Regierungsvertreter zeigte sich liberaler und hätte die Straffreiheit gerne in der Geschäftsord- nung verankert. Der Vorschlag der vorberatenden Kom- mission zu § 27 der Geschäftsordnung hielt sich an die Sigmaringer Verfassung: Die Redner mussten sich aller ungeziemenden Ausdrücke enthalten, ansonsten sollte der Präsident sie mahnen oder ihnen das Wort entziehen. Redner, die sich ungeziemend äusserten, sollten nicht nur vom Präsidenten gerügt, sondern allenfalls auch für die Dauer des Landtags ausgeschlossen werden können. Weiter sollten nach Ansicht des Landtags Privatklagen wegen Ehrverletzungen, die während Landtagsdebatten 
41  Als Beispiel sei die Adresse vom 29. Dezember 1862 (in der im Volksblatt am 12. April 1863 publizierten Fassung) vollum- fänglich zitiert: «Durchlauchtigster Fürst, gnädigster Fürst und Herr! Treu dem fürstlichen Worte haben Eure Durchlaucht dem Lande eine neue Verfassung gegeben, welche ihm ausgedehnte konstitutionelle Rechte garantirt, und eine segensreiche Entwick- lung seines geistigen und materiellen Wohles in Aussicht stellt. Durch dieses Staatsgrundgesetz ist der Landesvertretung vor al- lem das Recht der Mitwirkung an der Gesetzgebung, das Recht der Steuerbewilligung, sowie auch das Recht der geeigneten Einflußnahme auf die Verwaltung des Landes eingeräumt, und die Verwirklichung eines allseitigen Wunsches, daß der Amts- sitz der Regierungsbehörde innerhalb des Fürstentums verlegt werde, gewährleistet. Insbesondere auf letzteres Zugeständniß legt die Gesammtbevölkerung den höchsten Werth; sie findet in der Einrichtung, daß zwischen Euerer Durchlaucht und dieser verantwortlichen Landesregierung keine Mittelbehörde mehr be- steht, ihre volle Beruhigung. Nur dadurch, daß diese Regierung in unmittelbarem lebendigen Verkehre einerseits mit dem Volke und anderseits mit Euerer Durchlaucht steht, ist sie in den Stand gesetzt, die Anliegen und Bedürfnisse des Landes, den wirklichen Verhältnissen entsprechend, selbst Euerer Durchlaucht vorstellen und den Vollzug der Gesetze wirksam überwachen zu können. Für dieses großmüthige Geschenk sprechen wir, die treuergeben- sten Landtagsabgeordneten, vor Allem unsern und des ganzen Landes tiefgefühlten Dank aus. Allein diese Verfassung legt uns anderseits auch wichtige Verpflichtungen auf. Im vollkomme- nen Bewußtsein dieser Pflichten und eingedenk unseres Eides, geloben wir unverbrüchliche Treue und Anhänglichkeit dem an- gestammten Fürstenhause, sowie auch gewissenhafte Förderung des Wohles von Fürst und Volk unter genauer Festhaltung an dem Staatsgrundgesetze, im Zusammenwirken mit Euerer Durch- laucht Regierung. Gestatten Euere Durchlaucht den treuergeben- sten Landtagsabgeordneten den sehnlichsten Wunsch der Bevöl- kerung ausdrücken und die Bitte aussprechen zu dürfen, Euere Durchlaucht möchten bald und oft das nun beglückte Land mit Höchstihrer persönlichen Gegenwart erfreuen. In tiefster Ehr- furcht verharrt Euerer Durchlaucht treuergebenste Landesver- sammlung.» 42  In der Geschäftsordnung ist von einem Schriftführer oder Sekretär (§ 1) die Rede. In der Praxis wurden immer zwei Land- tagssekretäre oder Schriftführer gewählt. Zwischen den beiden Begriffen gibt es keinen Unterschied. 43  Landtagssitzung vom 30. März 1863. 44  Nach 1918 gab es zahlreiche nicht-öffentliche Landtagssitzungen bzw. sogenannte «Konferenzsitzungen». Kapitel_9_Vogt.indd   20122.10.12   13:31
	        

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