Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

165 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 111, 201222 
Bericht Blömegen, S. 1–2. 23 Ebenda, S. 1–2. 24 Ebenda, S. 2–4. 25 Ebenda, S. 4–5. 26 Huldigungsprotokoll, S. 9. 27 Bericht Blömegen, S. 4. 28 Karl VI., Regent 1711–1740. 29 Bericht Blömegen, S. 5–6. 30 Huldigungsprotokoll, S. 2.  Der Gasthof Löwen weist gegen den Rebgarten und das Schloss gerichtete Fenster auf. In den fürstlichen Rentrechnungen ist 1723 bis 1740 Peter Walsers Sohn Anton als Wirt aufgeführt, der für den Gasthof Löwen das Taferngeld entrichtet. 31 Huldigungsprotokoll, S. 2–3. 32 Ebenda, S. 3–4. 33 Ebenda, S. 4. 34 Bericht Blömegen, S. 6–7. 35 Huldigungsprotokoll, S. 4. 36  Betr. Basil Hoop (in den Quellen meist Hopp) (1650-1722) vgl. Fabian Frommelt, Der Kauf der Grafschaft Vaduz am 22. Februar 1712 in diesem Jahrbuch, S. 15–42). 37 Huldigungsprotokoll, S. 4–8; Bericht Blömegen, S. 7. 38 Huldigungsprotokoll, S. 8–10. 39 Ebenda, S. 10–18. 40 Bericht Blömegen, S. 7. 
Der Landvogt verlas sodann das Schreiben und sprach die Eidesformel vor. Darauf hoben die versammelten Untertanen die Schwurfinger und leisteten den Eid. Drei Freudenschüsse wurden von den etwa 60 mit Oberge- wehr gerüsteten Männern abgefeuert. Der Landvogt nahm schliesslich von allen anwesenden Untertanen das Handgelübde ab.38 Das notariell beglaubigte Huldi- gungsprotokoll enthält ein Verzeichnis der Anwesenden. Es waren 583 an der Zahl, aus Triesenberg 137, Balzers und Mäls 129, Vaduz 103, Schaan 99, Triesen 93 und Planken 22.39 Im sogenannten Wolfeggischen Amtshause, dem spä- teren Sitz der fürstlichen Landvögte und Landesverwe- ser, übergab der Kanzler dem Landvogt die Schlüssel des Amtshauses und des Schlosses. Die Schlüssel des Schlos- ses hatte er am Tag davor der Gräfin von Hohenems ab- fordern müssen. Sie hatte sie immer bei sich 
getragen.40 Der weitere Weg zu Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, Erhebung zum Reichsfürstentum Liechtenstein 1719 Einen Tag nach der Huldigung von 1712 starb Fürst Johann Adam I. von Liechtenstein völlig unerwartet an einem Herzversagen. Er hatte keine überlebenden männ- lichen Nachkommen. Vaduz und Schellenberg gehörten 
–  weiters die darauf gestützte Vollmacht des Fürstabts für seinen Kanzler von Blömegen, die Untertanen aus ihrer Bindung an den Administrator und an den Gra- fen von Hohenems zu lösen und an den Fürsten von Liechtenstein abzutreten;32 –  schliesslich die Vollmacht des Fürsten für seinen Landvogt, die Untertanen in Pflicht und Eid zu neh- men.33 Darauf war alles still, ruhig und zufrieden. «Einige von dem Landausschuss, bestehend aus ungefähr 100 Mann mit Unter- und Obergewehr», holten dann unter Trom- melrühren den Kanzler und den Landvogt beim Gasthof ab. In einer Kutsche, die von den mit Säbel und Gewehr bewaffneten Männern begleitet wurde, fuhren die bei- den Männer zum Huldigungsplatz.34 Dort hatten sich Landammann und Gericht und alle Untertanen einge- funden. Zuerst zeigte der Kanzler das kaiserliche Schrei- ben betreffend die Bestätigung des Kaufvertrags und die Vollmacht des Fürstabts vor. Beide Schreiben wurden verlesen.35 Noch bevor die Untertanen vom Kanzler im Namen des Kaisers von ihren Pflichten an die kaiserliche Ad- ministrationskommission und an den Grafen von Ho- henems entbunden und zum Eid an den neuen Landes- herrn aufgerufen werden konnten, meldete sich Basil Hoop36, Altlandammann von Balzers, und hielt im Na- men aller Untertanen eine längere Rede. Er dankte der kaiserlichen Kommission und sprach die Erwartung aus, –  dass die neue Herrschaft das Volk bei den alten Rechten und Landessatzungen belassen und es darin schützen werde, –  dass die Verteilung der Lasten nach den geschlos- senen Verträgen erfolge, –  dass das Gerichtswesen und die Einrichtung der Landammänner unangetastet blieben und –  dass schliesslich die neue Herrschaft sich für eine Er- mässigung der Reichslasten und Kriegskosten einset- zen werde. Am Schluss seiner Rede erklärte der Landammann, die Untertanen seien nun bereit, den Eid zu leisten.37 Nach diesem Vortrag betonte der Kanzler gegenüber den Untertanen nochmals, dass ihre alten Rechte ge- wahrt blieben. Dies sei auch aus dem fürstlichen Schrei- ben und der Vollmacht für den Landvogt zu ersehen. Kapitel_7_Ospelt.indd   16522.10.12   12:43
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.