Volltext: Jahrbuch (2012) (111)

124Vogt Paul: «Das Band weben, welches Fürst und Volk enger 
verbindet» 
Jahrhunderts,6 finden sich zeitgenössische Ausführungen zum Stichwort Untertan: Ein Untertan ist eine Person, die einer Obrigkeit unterworfen ist, deren Gesetzen und Befehlen gehorchen und sich deren Gerichtsbarkeit un- terwerfen muss. Die ausdrückliche Unterwerfung erfolgt durch die Huldigung, sie kann aber auch stillschweigend erfolgen, wenn sich jemand in einem Land dauernd nie- derlässt. Wer sich dauernd niederlässt, wird zum Unter- tan und ist verpflichtet, den Huldigungseid zu leisten. Personen, die den Landesherrn nicht als Landesobrigkeit anerkennen, dürfen nicht im Lande geduldet werden. Leibeigene Bauern und Untertanen können nach Ge- wohnheitsrecht an andere Obrigkeiten veräussert wer- den, wenn die «Solennitäten», die bei der Veräusserung unbeweglicher Güter vorgeschrieben sind, beobachtet werden.7 Zu den Pflichten der Untertanen gehörte auch, dass sie ihren Landesherrn mit den gebührenden Titeln anreden, womit sie ihre Untertänigkeit bezeugen. In sol- chen Titeln fand die Anerkennung ihrer Unterordnung einen sichtbaren Ausdruck. Mit der Unterwerfung verlieren die Untertanen ihre «natürliche Freiheit». Ihre Rechte bestehen im Genusse der – mit der Obrigkeit vereinbarten – «wohlherge- brachten Rechte» und alten Freiheiten. Dazu gehört ins- besondere das Recht, sich auf der Ebene der Gerichtsge- meinden und Dörfer zu organisieren. Weiter haben sie das Recht, die ihnen «zuweilen allein erlaubte Religion»8 öffentlich ausüben zu dürfen. Es stand im Ermessen des Landesherrn, ob er seinen Untertanen eine bestimmte Religion vorschreiben wollte oder nicht. In Liechtenstein gab es keine expliziten Verbote einer anderen Religion, doch war faktisch bis ins letzte Drittel des 19. Jahrhun- derts ausschliesslich die katholische Religion erlaubt. Von enormer praktischer Bedeutung war die Rechtsfä- higkeit: Die Untertanen konnten selbständig Verträge aller Art (Käufe, Darlehen, Ehen, Testamente, usw.) eingehen, was für Leibeigene keineswegs selbstverständ- lich war. Von besonderer Bedeutung waren die Privilegien gemäss altem Herkommen, die vom Landesherrn nicht «ohne dringende Notdurft» eingeschränkt werden sollten. Ungeachtet der verliehenen Privilegien blieb der Landesherr aber Landesherr, es gab keinen dauernden Rechtsanspruch auf einmal verliehene Privilegien. Der Landesherr konnte diese – immer gemäss absolutisti- schem Herrschaftsverständnis – wieder einschränken 
Die Vorstellung vom Gottesgnadentum hat die Herr- schaftsordnung und die Mentalität tief geprägt. Welche Rechte und Pflichten hatten die Untertanen? Im Zedler, dem bedeutendsten deutschsprachigen Lexikon des 18. Römerbrief (Auszug aus der Bibel von 1712). Kapitel_6_Vogt.indd   12422.10.12   12:40
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.