Volltext: Jahrbuch (2011) (110)

91 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 110, 201173 
 Hier und im folgenden vgl. Jahresberichte des Vereins «Tibet- Unterstützung Liechtenstein» 1993 bis 1999. 74  Akteneinsicht Regierung vom 9. Oktober 2001 durch Jeannette Good. 75  Akteneinsicht Regierung vom 9. Oktober 2001 durch Nadja Frick, und VBI-Entscheid Nr. 1995/9 vom 11. Mai 1995, S. 3. 76  VBI-Entscheid Nr. 1995/9 vom 11. Mai 1995, S. 2. 77  Hier und im Folgenden nach Akteneinsicht Regierung vom 9. Oktober 2001 durch Nadja Frick. 78  Ebenda. 79 
 Ebenda. 
Am 30. November 1995 und am 1. Dezember 1995 er- folgten die Einzelverhöre der 13 erwachsenen Tibe- ter durch Beamte des schweizerischen Bundesamts für Flüchtlingswesen. Anwesend waren auch jeweils liechten- steinische Amtspersonen, Dolmetscher und die Anwäl- tin. Gesamthaft dauerten die Vernehmungen 18 Stunden. Der Bericht des Bundesamts für Flüchtlingswesen zu den Einzelverhören und deren Schlussfolgerungen, ob die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei oder nicht, datiert vom 17. Juni 1996. In einem Fall kam das Bundesamt für Flüchtlingswesen zur Ansicht, dass die Flüchtlingseigen- schaft gegeben war, in allen anderen Fällen nicht. Aus- serdem führten sie ihrer Stellungnahme die nachstehen- den wesentlichen Bemerkungen an: – Nach Ansicht des schweizerischen Bundesamts für Flüchtlingswesen waren die ersten Verhöre nicht nach Standard der Protokolle kantonaler Behörden geführt worden. Deshalb sei nun ein Vergleich zwi- schen den ersten und zweiten Verhören schwierig. –  Die 13 Verhöre in zwei Tagen zu absolvieren, sei sehr zeitintensiv und gedrängt gewesen. Dadurch hätten vertiefte Abklärungen nicht durchgeführt werden können. –  Die Dolmetscher seien unterschiedlich kompetent gewesen. Vor allem aber sei die notwendige emotio- nale Distanz nicht gewahrt worden. Zum Teil seien Übersetzungen zusammengefasst worden, wo ihrer Meinung nach eine Wort-für-Wort Übersetzung an- gebracht gewesen wäre. Deshalb entsprächen die Pro- tokolle nicht immer den notwendigen Qualitätsanfor- derungen. –  Die Protokolle seien für eine Beurteilung der Glaub- würdigkeit jedoch ausreichend und würden dafür eine hinreichend verlässliche Grundlage bilden.79 
Zusammenhang mit den laufenden Verfahren. Erst am 5. Dezember 1995 entschied die Regierung, den 18 tibe- tischen Flüchtlingen die Verfahrenshilfe, das heisst das Armenrecht im Asylverfahren, zu gewähren. Die von der Regierung an die VBI weitergeleitete Beschwerde vom 10. Januar 1995 behandelte die VBI in ihrer Sitzung vom 10. Mai 1995 und entschied wie folgt: «1. Der Beschwerde vom 10. Januar 1995 wird insoweit stattgegeben, als die Entscheidung der Regierung vom 29./30. November 1994 (RA 94/4420) wegen wesentlicher Mängel im Verfahren aufgehoben und die Sache an die Regierung zur Beseitigung derselben und zu allfällig neuerlicher Entscheidung zurückge- leitet wird...».76 Dieser erste Teilerfolg war ein Meilenstein in Bezug auf die Rechtsangelegenheit der Tibeter. Leider musste aber dadurch das Ganze wieder neu aufgerollt werden. Denn es wurde ja vor allem angemahnt, dass die Be- schwerdeführer keine Parteienanhörung erhalten hatten, dass in Anwesenheit der Parteien allfällige Zeugen und Sachverständige hätten gehört werden müssen. Ebenso hätte die Entscheidung über den Flüchtlingsstatus einzeln gefällt werden sollen und nicht pauschal, d.h. der Sachverhalt für jede Person hätte individuell fest- gestellt werden müssen. Die liechtensteinische Regie- rung sah es aufgrund der vorherrschenden Situation als Vorteil an, sich auf die Erfahrung des schweizerischen Bundesamts für Flüchtlingswesen abzustützen und deren Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dazu nahm die Regierung im Juli/August 1995 Kontakt mit dem Bun- desamt für Flüchtlingswesen auf. Dieses erklärte sich bereit, die liechtensteinische Regierung in der Angele- genheit der Tibeter zu unterstützen.77 Dazu kam hinzu, dass gemäss erstem Regierungs- entscheid vom 29. November 1994 die vorläufige Auf- nahme, welche damals bis zum 1. Januar 1996 gewährt worden war, langsam ablief. Am 14. November 1995 beantragte Ursula Wachter in ihrem Schreiben eine «... vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Asylverfahrens.»78 Diesem An- trag wurde mit Regierungsentscheid vom 21. November 1995 stattgegeben. Die vorläufige Aufnahme wurde bis 31. Dezember 1996 verlängert, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. Kapitel_3_Frick_Good.indd   9126.07.11   13:45
	        

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