33 Historischer Verein für das Fürstentum Liechtenstein, Jahrbuch Band 110, 2011202
Vgl. Geiger 2000, S. 75 ff. 203 Insbesondere geschah dies durch die neue Volkspartei, die teil- weise eine Politik der Strasse betrieb. Dazu kam aber auch die Gründung des Arbeitnehmerverbands 1920, vgl. Quaderer 1995, S. 7–19. 204 Michalsky 1990, S. 223. 205 Vgl. Batliner 1994, S. 40 ff.; ebenso Quaderer 19942, S. 105 ff. 206 Vgl. Geiger 2000, S. 53 f. 207 Ebenda, S. 55. 208 Vgl. Geiger 2000, S. 96 ff. 209 Liechtensteinische Verfassung von 1921, Art. 18. 210 Liechtensteinische Verfassung von 1921, Art. 26. Der Artikel überstand auch die Verfassungsänderung 2003 unbeschadet. 211 Vgl. Hoch 1991, S. 18, insbesondere die Anmerkungen in Fussno- te 31. 212 Ganz anders sah für die Schweiz ab 1890 Art. 34bis BV einen ex- plizit legislativen Auftrag für den Bund vor, vgl. Maurer 1981, S. 51 f. Ein Auftrag, der nach dem Scheitern einer ersten umfassen- den Vorlage, der «Lex Forrer», schliesslich ab 1911 mit dem Bun- desgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung von 1911 wahrgenommen wurde. Vgl. Sommer 1978, S. 98 ff. insbesondere S. 105 f. 213 Hoch 1991, S. 43. 214 Ebenda, S. 19. 215 LILA RE 1922/158: Begleitschreiben Dr. Renfers zum Gutachten an die Regierung, 15. April 1922. 216 Vgl. Hoch 1991, S. 19 f. Hoch verweist zu Recht auf die schwie- rigen Arbeitsbedingungen für Renfer, der nur sehr mangelhafte Angaben und Unterlagen zum Stand der Sozialversicherungen und zur sozialen und wirtschaftlichen Lage von der Regierung erhielt. Allerdings ist dies nicht auf eine mangelnde Kooperation von Seiten der Regierung zurückzuführen, derartiges statistisches Material bestand teilweise schlicht nicht. Vgl. LILA RE 1922/158: Korrespondenz zwischen Dr. Renfer und der Regierung, 10. Janu- ar 1922. 217 LILA RE 1922/158: Begleitschreiben Dr. Renfers zum Gutachten an die Regierung, 15. April 1922. 218 Ebenda. 219 Ebenda. 220
Ebenda.
dig»219 und «dürfte es wohl noch viele Jahre gehen, bis wir in der Schweiz so weit sind, da zur Durchführung dieser Versicherungsarten eben bedeutende Mittel zur Verfügung stehen müssen, die gegenwärtig in der Schweiz nicht zu erhalten sind. Die Wünschbarkeit des Anschlusses erscheint also nicht besonders verlo- ckend».220 Zudem ergaben erste Sondierungen Renfers beim Bundesamt für Sozialversicherung auch, dass ein möglicher Einbezug Liechtensteins in die Schweizer Ver- sicherungen nicht sonderlich erwünscht war. So zitiert Renfer eine Antwort des Direktors des Bundesamtes für Sozialversicherung:
gelebt, als das private Krankenversicherungswesen mit – allerdings bescheidenen – staatlichen Subventionen unterstützt wurde».213 Noch bevor aber die neue Verfassung in Kraft trat, begann die Regierung damit, eine umfassende Reform der Sozialgesetzgebung zu planen. Unter Vermittlung durch den liechtensteinischen Vertreter in Bern be- auftragte die Regierung den Direktor der Basler Lebens- versicherung, Hermann Renfer, ein Gutachten zu verfas- sen, wie eine umfassende Regelung der Sozialversiche- rungen in Liechtenstein ausgestaltet werden könnte.214 Es scheint seltsam und doch bemerkenswert, dass ein derart umfassendes Projekt gerade in einer Zeit, in der das Land sich innenpolitisch im Umbruch befand und sich auch aussenpolitisch radikal neu orientierte, in Angriff genommen wurde. Das Projekt stand in der Folge schon von Beginn an unter schwierigen Vorzeichen. Der Auftrag der Regierung an Renfer selbst ist nicht er- halten. Allerdings findet sich eine Beschreibung der Auf- gabe im Begleitbrief, mit dem Renfer das Gutachten 1922 der Regierung vorlegte, da er dort einen Teil des an ihn gerichteten Auftrags
zitiert: «Die mir gestellte Aufgabe möchte ich damit umschreiben, dass ich eine Stelle aus dem Briefe Ihres fürstlichen Geschäfts- trägers, Herr Dr. Beck in Bern, zitiere, die lautet: Die fürst- liche Regierung beabsichtigt, eine Gesetzesvorlage betreffend Einführung einer Kranken- Unfall-, Alters- und Invaliditäts- versicherung der unselbständig Erwerbenden auszuarbeiten, um dadurch den sozialen Anforderungen, die an einen moder- nen Staat mit Recht erhoben werden, zu genügen.»215 Ursprünglich hatte Renfer beabsichtigt, zugleich mit dem Gutachten auch Gesetzesentwürfe für eine Neu- regelung der Sozialversicherungen in Liechtenstein auszuarbeiten. Er konnte dieses wohl zu ehrgeizig ge- plante Vorhaben aber nicht umsetzen und beschränkte sich auf die Abfassung des verlangten Gutachtens.216 Da- bei holte er sich die Hilfe zweier weiterer «Experten des eidgenössischen Versicherungsamtes in Bern, den Herren Dr. Werner Friedli und Ernst Jester».217 Als erste mögliche Lösung für eine zukünftige Regelung der Sozialversiche- rung in Liechtenstein erwogen sie, «ob nicht die ein- fachste und zweckmässigste Lösung darin bestünde, dass die liechtensteinische sich an die schweizerische Sozial- versicherung anschliessen solle».218 Dies wurde aus ver- schiedenen Gründen abgelehnt: Einerseits sei die schwei- zerische Sozialversicherung selbst noch «recht rückstän- Kapitel_1_Vogt.indd 3326.07.11 13:44