Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

tels Unterschriftensammlung noch weitere Kandidatenvorschläge zur gleichen Abstimmung gemacht werden können. Das Volk tritt also erst gegen Ende des Verfahrens in Aktion, und dies nur im Ausnahmefall, wenn sich die erstinstanzlich zuständigen Gremien nicht auf einen Kan- didaten einigen können. Falls keine Eigeninitiative des Volkes bei der Nomination von Kandidaten vorliegt, handelt es sich daher um ein rei- nes Personalplebiszit. Aber auch im Falle einer Volksnomination kann wegen des Ausnahmecharakters dieses Bestellvorgangs nicht von einem Bottom-up-Verfahren gesprochen werden. Beim Misstrauensvotum gegen den Fürsten handelt es sich zwar um ein Verfahren, das vom Volk mit Unterschriftensammlung initiiert werden kann. Im Falle einer Annahme des Misstrauensvotums in einer Volksabstimmung richtet sich das Votum zur Beratung und Entschei- dung jedoch an das Fürstenhaus, welches mit Verwarnung, Disziplinie- rung oder Absetzung des Fürsten reagieren kann – oder aber auch das Misstrauensvotum ablehnen, womit der Status Quo erhalten bleibt. Das Verfahren endet somit nicht in einer Volksabstimmung mit verbindlicher Entscheidung und direkter Wirkung, da die Abstimmung lediglich einen Antrag an das Fürstenhaus darstellt, welches in seiner Entscheidung frei und ungebunden ist. Beim Verfahren zur Abschaffung der Monarchie ist die direkte Entscheidgewalt des Volkes ebenfalls eingeschränkt. Das Verfahren be- ginnt zwar mit einer Unterschriftensammlung zur Einleitung der Monarchieabschaffung und endet mit einer verbindlichen Volksabstim- mung, mit welcher eventuell eine republikanische Verfassung eingeführt wird, gegen die der Fürst kein Veto einlegen kann. Nach der ersten Volksabstimmung über die Einleitung des Verfahrens zur Abschaffung der Monarchie geht die Initiative jedoch an den Landtag über. Der Land- tag muss im Falle einer Annahme der Initiative innerhalb eines Jahres eine republikanische Verfassung ausarbeiten, über welche dann inner- halb eines weiteren Jahres eine Volksabstimmung stattfindet. Das Volk bleibt in seiner Handlungsfähigkeit auch insofern eingeschränkt, als es dem Fürsten freisteht, für die Abstimmung eine eigene Vorlage zu prä- sentieren – ohne Vorgabe, ob republikanisch oder nicht –, während nicht vorgesehen ist, dass auch die Initianten oder weitere Akteure (das Volk) eine Vorlage präsentieren könnten. Selbstverständlich könnten Initian- ten unabhängig von dieser neuen Verfassungsbestimmung zur Monar- chieabschaffung jederzeit eine neue Verfassung ausarbeiten und dazu 94Rahmenbedingungen 
öffentlicher Kommunikation in Liechtenstein
	        

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