Volltext: Öffentlichkeit, öffentliche Meinung und direkte Demokratie

Bei der Darstellung der direktdemokratischen Instrumente in Liechtenstein beziehen wir uns zunächst auf die bis 2003 geltenden di- rektdemokratischen Volksrechte. 
Volksinitiativen– in Form von Sam- melbegehren oder auch Initiativen in Form von Gemeindebegehren – sind sowohl auf Verfassungs- wie auch Gesetzesstufe möglich, ferner als formulierte oder als einfache (nicht formulierte) Initiative. Das 
fakulta- tive Referendumkann nicht nur gegen Gesetzesbeschlüsse, sondern auch gegen Finanzbeschlüsse ab einer bestimmten Ausgabenhöhe sowie seit 1992 auch gegen Staatsverträge ergriffen werden. Darüber hinaus kann auch der Landtag von sich aus eine Vorlage dem Volk zur Abstim- mung vorlegen – das sogenannte 
Landtagsbegehren, in der Schweiz als Behördenreferendum bezeichnet –, oder der Landtag kann eine 
Konsul- tativabstimmungüber Grundsätze eines zu erlassenden Gesetzes durch- führen. Schliesslich können die Stimmberechtigten mit Unterschriften- sammlung auch eine Abstimmung über die 
Einberufungoder die 
Auflö- sung des Landtageserzwingen (Tab. 7). Die Volksabstimmung von 2003 über die Revision der Verfassung brachte mit der Annahme der Vorlage des Fürstenhauses – neben weite- ren Neuerungen – eine Reihe von neuen direkten Volksrechten. Sie be- ziehen sich auf die Richterbestellung, das Misstrauensvotum gegen den Fürsten und die Abschaffung der Monarchie. Alle diese Instrumente tra- gen einen stark personenbezogenen Aspekt in sich. Da unter direkter Demokratie nach der weiter oben erwähnten Definition von IRI Europe Sachentscheide verstanden werden, die darüber hinaus die Bürgerschaft stärken müssen, somit also von unten nach oben (bottom-up) wirken sollten, ist es fraglich, ob diese neuen Instrumente tatsächlich den Krite- rien direktdemokratischer Institutionen genügen. Im Einzelnen sehen die Verfahren wie im Folgenden beschrieben aus. Die Bestellung neuer Richter wird in einem gemischten Gremium beraten, welchem je eine Vertretung der Landtagsfraktionen sowie der Justizminister, eine gleich grosse Zahl von durch den Landesfürsten zu ernennenden Vertretern sowie der Landesfürst selbst angehören. Der Fürst führt den Vorsitz, hat den Stichentscheid und das Vetorecht. Dem Gremium obliegt es, einen Richter für eine Richterstelle vorzuschlagen. Der Landtag kann diese Wahl bestätigen, sodass der neue Richter ge- wählt ist. Falls der Landtag den Kandidaten nicht bestätigt, kann er eine eigene Nomination vornehmen. Die Entscheidung über die Wahl des Richters fällt dann in einer Volksabstimmung, wobei aus dem Volk mit- 92Rahmenbedingungen 
öffentlicher Kommunikation in Liechtenstein
	        

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