Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

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14. Zaqgdwerenr. 
Das gejammte Jagdwefjen ijft Sigenthum des Ländchens 
und wird im Staatsinterejfje verpachtet und zwar die Hoch: 
wildjacd an den Fürften, die niedere Jagd an einige Pri- 
vaten. Yaqdfrevel werden jtrenge beftira‘*, Ein Umftand 
erregt unter der Bevölkerung ftarfe Unzufriedenheit: E83 ift 
der ärmerm VGevölferung nämlich nicht mehr gejtattet, }ie- 
gen in den niedern und hHöhern Waldungen frei laufen zu 
fajffen, weil diefelben allerdings in den neu angefeßten Wald- 
beftänden den jungen Pflanzen Schaden zufügen. Aber auch 
das Hoahwılb, Rehe und Gemfjen, deren die liechtenftei- 
nijeren \Zälder noch viele beherbergen, bringen den jüngeren 
Waldbejtänden ebenfall® orußern Schaden bei und gegen 
dieje Schädiger darf der Forftbeamte und der Bauer fich 
nicht rühren. 
Dieje legtere Sorte von Schädigern im Walde ift eben 
unmödsuch unter Sehirtung zu ftellen. ie Werpachtung der 
agd aber trägt dem Ländchen zudem einen geringen Cr. 
trag ein. 
15. PYoft und Boflwerfen. 
Durch fjpeziellen Staatsvertrag zwifchen Liechtenftein 
und Dejterreich + Lebteres verpflichtet, das Boftwefjen in 
Siechtenftein zu bejorgen. 
Soweit e8 nicht durch die Sijenbahn beforgt wird, läuft 
ein Sinjpänner von der Schaaner Gıfenbahnftation täglich 
4 Mal nach dem Hauptort Vaduz und 1 Mal täglich nach 
Triefen und Balzers, 
Driefboten, welche vom Lande bezahlt werden, beforgen 
die Yujteuun) ver Briere, 
Die Hoftbeamten in Nendeln, Schaan, Baduz und Bal-
	        

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