Volltext: Was will Liechtenstein sein?

oder das Ersuchen um Aufnahme in den schweizerischen oder österrei- chischen Staatsverband – eine Lösung, die Peter Kaiser und der spätere Landtagspräsident Karl Schädler schon 1848/49 in Erwägung zogen («... ist es dann nicht besser, es [Liechtenstein] sei ganz österreichisch?»). Ein jeder leidet unter der unausgewogenen Debatte. Die Regierung zeigt auf, was ein EWR-Beitritt einigermassen bedeutet. Sie zeigt aber keine Alternativen bei einem Nein zum EWR auf. Auch die EWR-Geg- ner zeigen keine wirklichen Alternativen auf. Während die EWR-Klau- seln mit der Lupe abgesucht werden und auch abgesucht werden kön- nen, sind die Alternativen eines Nein zum EWR inhaltlich wie bezüglich Vertragspartner völlig unbestimmt, die grosse Unbekannte. Wir verbeissen uns zum Beispiel in den Streitpunkt Personenver- kehr, den zweifellos sensibelsten Bereich, wo in den sozusagen bilatera- len liechtensteinischen EWR-Nachverhandlungen (FL-EWR) zur so ge- nannten Review-Klausel (Verlängerung der Übergangsfristen) und zur allgemeinen, einseitig anrufbaren Schutzklausel folgendes erreicht wurde (wogegen bei einem Nein zum EWR bislang realistische, glaub- hafte Alternativen fehlen): «Der EWR-Rat erinnert daran, dass sich die Vertragsparteien des EWR-Abkommens verpflichtet haben, bei Ablauf der in Protokoll 15 dieses Abkommens vorgesehenen Übergangszeit die in diesem Protokoll festgelegten Übergangsbestimmungen zu überprüfen und dabei die besondere geographische Lage Liechtensteins gebüh- rend zu berücksichtigen. Der EWR-Rat erkennt an, dass Liechtenstein ein sehr kleines be- wohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Be- schäftigten hat. Darüber hinaus erkennt er das vitale Interesse Liechtensteins an der Wahrung seiner nationalen Identität an. Der EWR-Rat stellt übereinstimmend fest, dass im Rahmen der Überprüfung der im Abkommen vorgesehenen Übergangsbestim- mungen die Faktoren berücksichtigt werden sollten, die gemäss der Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes den Erlass von Schutzmassnahmen durch Liechtenstein ge- mäss Artikel 12 des EWR-Abkommens rechtfertigen könnten, 169 
«Am Sonntagmorgen des 9. April werde ich Ja stimmen»
	        

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