Volltext: Was will Liechtenstein sein?

Im Verfassungsstaat gilt die Verfassung durch sich selbst. Und Liechten- stein ist ein Verfassungsstaat, zumindest seit 1862. Die schriftliche Er- klärung des Thronfolgers auf die Verfassung fügt den Rechten und Pflichten aus der Verfassung nichts hinzu. Die Verfassung ist durch sich selbst für alle verbindlich, für alle Staatsgewalt, alle Staatsorgane, den Fürsten und das Volk. Man kann die Erklärung des Thronfolgers, dass er das Fürstentum «in Gemässheit der Verfassung regieren» werde, etwa vergleichen mit einem Eid auf Beobachtung der Verfassung, wie wir ihn bei Antritt eines Amtes in vielen Ländern kennen. Auch dort fügt ein Amtseid auf die Verfassung derselben rechtlich nichts bei. So kennen wir beispielsweise zu Beginn jeder Legislaturperiode den Eid der Abgeord- neten auf unsere Verfassung, der den bestehenden Rechten und Pflichten aus der Verfassung rechtlich nichts 
hinzusetzt. Gemäss Verfassung folgt der Erklärung des Thronfolgers die Erbhuldi- gung. Was ist darunter zu verstehen? Auch die Einrichtung der Huldigung stammt aus altem rechtlichem Herkommen. Die Huldigung war die Antwort der Stände oder des Vol- kes auf das feierliche Versprechen des Landesherrn, die hergebrachten Rechte und Gerechtigkeiten zu achten. Die Huldigung ist das dem Lan- desherrn geleistete Treuegelöbnis. Sie ist das Versprechen, dem Landes- herrn «getreu, hold (daher Huldigung) und gewärtig» zu sein. Man muss sich die beiden Erklärungen, das heisst das Versprechen des Landesherrn und die Huldigung, in der Zeit, bevor es die schrift lichen Verfassungen gab, im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Landesherrn und den Ständen beziehungsweise dem Volk vor stellen. Auch hier haben die Verfassungen von 1862 (§ 123) und 1921 (Art. 13 und 51) die Rechtslage geändert. Es wird kein neuer Vertrag begründet. Die Huldigungserklärung des Landtages fügt den Rechten und Pflichten aus der Verfassung nichts hinzu. Die Abgeordneten legen hierbei auch keinen Eid ab. Man könnte die Huldigung meines Erach- tens unter der heutigen Verfassung etwa so deuten, dass damit nun seitens der Volksvertretung die Thronfolge als rechtmässig zustande gekommen, der Thronfolger als rechtmässiges monarchisches Staats- oberhaupt deklariert (deklaratorischer Akt) wird, der allerdings, wie be- reits dargelegt, kraft Verfassung und der Hausgesetze schon im Augen- 115 
Die Übernahme des Thrones erfolgt mit dem Tode des Fürsten
	        

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