Volltext: Was will Liechtenstein sein?

Die Übernahme des Thrones erfolgt mit dem Tode des Fürsten Interview mit dem Liechtensteiner Volksblatt, erschienen am 27. November 1989 Volksblatt: Unser Landesfürst ist am 13. November gestorben. Wie ist der Thronwechsel auf den Fürsten Hans-Adam II. von und zu Liechten- stein erfolgt? Gerard Batliner: Gemäss der Verfassung (Art. 3) und der Hausgesetze ist der bisherige Erbprinz Hans-Adam als der erstgeborene männliche Nachkomme zur Thronfolge berufen. Die Übernahme des Thrones durch den Nachfolger ist kein «Willensakt» (Gregor Steger), sie erfolgt von selbst unmittelbar (ipso iure) mit dem Tode eines Fürsten. Seine Durchlaucht Hans-Adam ist nach der Rechtsordnung seit dem 13. No- vember 1989, dem Todestag des bisherigen Fürsten, neuer Fürst. Es gilt das französische Rechtssprichwort: le roi est mort, vive le roi, der Fürst ist tot, es lebe der Fürst. Nach dem Ableben des Fürsten hat der Thron- folger Hans-Adam in einem Handschreiben erklärt, die Regierung zu übernehmen, das Land «in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze» zu regieren und seine «Integrität» zu erhalten. Diese schrift - liche Erklärung, die vom Regierungschef gegengezeichnet wurde und noch der Entgegennahme durch den Landtag bedarf, ändert nichts da- ran, dass der Thronwechsel bereits im Zeitpunkt des Todes des bisheri- gen Fürsten erfolgt ist. Früher war es zumindest im deutschen Rechtsraum, in vorabsolu- tistischer Zeit, als es noch keine geschriebene Verfassung gab, anders. Der Landesherr wurde erst als Landesherr konstituiert mit seinem feier- lichen Versprechen, die «Unterthanen» bei ihren «wohl hergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten ruhig verbleiben zu lassen». Diese Erklä- rung gegenüber den Ständen wurde als die feierliche Eingehung eines Vertrages verstanden, aufgrund dessen der Landesherr erst die Staatsge- walt innehatte. Entsprechendes dürfte auch in der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg gegolten haben, in denen die politische Ver- 113
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.