Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Diese Entscheidung ist ein Beispiel für eine strikt vergleichsbezogene Gesetzesprüfung (vergleichbezogenes Willkürverbot). Der Staatsge- richtshof geht zweistufig vor. Zunächst bestimmt er das Anknüpfungs- kriterium, indem er auf den Anstellungsgrad abstellt, der nach seiner Ansicht einen objektiven Grund für eine rechtliche Ungleichbehandlung darstellt. Die Differenzierung erfolgt aus erheblichen und sachlich ge- rechtfertigten Gründen. Darauf werden die Rechtsfolgen in Betracht ge- zogen. Diese müssen in Bezug auf die Unterscheidung sachlich gerecht- fertigt 
sein. 4.Gesetze, die nicht gegen das Willkürverbot verstossen a)StGH 1985/11; vergleichsunabhängiges Willkürverbot/Über- einstimmung von Ausgangsformel und Subsumtionsformel Gegenstand der Klärung bildete eine Regelung (Art. 1 erster Satz des Gesetzes betreffend die Errichtung einer Gewerbegenossenschaft84), die für die Betriebsinhaber in Handel, Gewerbe und Industrie eine Pflicht- mitgliedschaft in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer vorsah. Andere Berufsstände, insbesondere der Bauernstand, wurden aber nicht von die- sem Gesetz erfasst. Der Staatsgerichtshof rechtfertigt dieses Vorgehen, dem Gesetzgeber stehe es frei, Massnahmen zugunsten bestimmter Wirtschaftszweige zu ergreifen, auch wenn diese den Bürgern Verpflich- tungen mit sich bringen. Der Gesetzgeber könne vernünftigerweise nicht stets Globallösungen treffen, er dürfe vielmehr die Probleme auch in Teilbereichen angehen. Für die Landwirtschaft spräche auch die aus- gedehnte Schutz- und Förderungsgesetzgebung. «Es ist daher 
nicht will- kürlich, wenn die Bauern nicht auch zur Mitgliedschaft in der Gewerbe- und Wirtschaftskammer verpflichtet werden.»85 Die Industriebetriebe konnten wählen, zwischen der Mitglied- schaft in der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Gewerbe und Wirt- schaftskammer und der Mitgliedschaft bei der privatrechtlich organisier- 99 
Subsumtionsformeln 84Gesetz vom 22. Januar 1936 betreffend die Errichtung einer Gewerbsgenossen- schaft, LGBl 1936 Nr. 2. 85StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, S. 94 (102).
	        

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