«Einerseits bewirkt diese Regelung eine
Ungleichbehandlungunter gleich qualifizierten altenrechtlichen Treuhändern und verstösst damit direkt gegen das
Gleichheitsgebot; anderseits wird auch das aus dieser Verfassungsbestimmung abgeleitete
Willkürverbot ver- letzt, da
nicht plausibel zu begründenist, dass Treuhänder mit einer individuellen Treuhänderbewilligung nicht auch als Geschäftsfüh- rer einer Treuhandgesellschaft tätig sein können.»64 Der Staatsgerichtshof trennt zwischen Gleichheitssatz und Willkürver- bot. Der Gleichheitssatz ist verletzt, da der Gesetzgeber Gleiches (gleich qualifizierte Treuhänder) ungleich behandelt. Das Willkürverbot ist ver- letzt, weil die Regelung insgesamt nicht plausibel zu begründen ist. Der in der Subsumtionsformel verwendete Begriff «plausibel» ist dem fran- zösischen Sprachschatz entlehnt («plausible») und bedeutet einleuch- tend, begreiflich, verständlich. Ein Sachverhalt oder eine Argumentation verdient Zustimmung.65Nicht plausibel ist demnach eine gesetzliche Re- gelung, die nicht einleuchtend beziehungsweise nicht begreiflich, mit an- deren Worten sachlich nicht begründbar
ist. 2.Gesetze, die gegen das Willkürverbot verstossen a)StGH 1987/21 und 1987/22; Elemente der Rechtsprechungs - willkür bei der Gesetzesprüfung?/Merkmal des stossenden Ergebnisses Liechtensteinerinnen, die durch Heirat mit einem Ausländer das liech- tensteinische Landesbürgerrecht verloren hatten, konnten aufgrund ei- nes neuen Gesetzes innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist eine 92Gleichheitsgrundsatz
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 64StGH 1996/35, Urteil vom 24. April 1997, LES 1998, S. 132 (137) mit Hinweis auf Müller G., Art. 4 aBV, Rz30. Siehe zu dieser Entscheidung auch Wille H., Nor- menkontrolle, S. 274. 65Siehe dazu Kluge Friedrich, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, bearbeitet v. Elmar Seebold, 24. Auflage, Berlin/New York, 2002. Siehe auch Du- den, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache: in zehn Bänden, hrsg. vom Wissenschaftlichen Rat der Dudenredaktion, 3. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/ Zürich 1999.