Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Der Staatsgerichtshof zitiert damit bis auf den fehlenden Einschub «[zwischen beiden Gruppen]» wortgenau die Formel des deutschen Bundesverfassungsgerichts, welche dies zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG entwickelt hat.58Die Formel betrifft das Gleichbehandlungs- gebot, wonach Gleiches gleich behandelt werden muss. Für die Zuläs- sigkeit einer ungleichen Behandlung braucht es Unterschiede von sol- cher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung recht- fertigen; mit anderen Worten, es sind sachliche Gründe erforderlich. Die Wendung weist aber auch auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz hin, wonach abhängig vom betroffenen Lebensbereich unterschiedlich ge- wichtige Gründe vorliegen müssen, damit eine Ungleichbehandlung zu- lässig ist. Die Verwendung dieser Formel ist in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bisher einmalig geblieben. 88Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung zu sagen, dass es sich dabei um eine Verfassungsbeschwerde handelt, in der der Be- schwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung rügt. Der Staatsgerichtshof scheint diese Formel wohl so zu verstehen, dass sie sowohl für die Gleichheitsprüfung von Gesetzen als auch von Rechtsanwendungsakten ver- wendet werden kann. 58Vgl. BVerfGE 55, S. 72 (88) mit Verweis auf BVerfGE 22, S. 387 (415), wo die For- mulierung aber abweicht und es heisst: «Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist stets zu fragen, ob die klageführende Person (und ihre Gruppe) durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift ohne sachlich vertretbaren, d. h. ohne rechtlich zureichenden Grund – also willkürlich – schlechter gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man als vergleichbar ihr gegenüberstellt.» Mit der De- finition in BVerfGE 55, S. 72 (88) wörtlich übereinstimmende Formulierungen fin- den sich in BVerfGE 70, S. 230 (239 f.); BVerfGE 81, S. 156 (205) mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Vgl. ferner auch BVerfGE 93, S. 386 (397) (Verwen- dung des Begriffs Normbetroffene anstelle von Normadressaten); BVerfGE 105, S. 73 (110); BVerfGE 108, S. 52 (77 f.) mit Verweis auf BVerfGE 55. S. 72 (88); BVerfGE 87,S. 1 (36); BVerfGE 100, S.195 (205). Vgl. ferner BVerfGE 110, S. 141(167) mit Nachweisen; BVerfGE 110, S. 412 (432) mit Rechtsprechungsnach- weisen. Vgl.dazu auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 206. Zur Formel des Bun- desverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz in der Rechtsetzung siehe S. 289 ff.
	        

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