Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

nur als Formelkombination verwendet, in Verbindung mit ernsthaften sachlichen beziehungsweise vernünftigen Gründen. Bei der Erörterung der Entscheidungsgründe greift der Staatsgerichtshof sie kaum wieder auf. Es handelt sich um eine stereotype Leerformel. Bei der inhaltlichen Bedeutungsbestimmung der Sinn- und Zweck- losigkeit ist vom Wortsinn der Formel auszugehen. Ein Gesetz ist sinn- und zwecklos, wenn der Richter tatsächlich keinen Zweckgedanken des Gesetzgebers erkennen kann. Das Gesetz ist in sich widersprüchlich und lässt die gesetzgeberischen Ziele nicht bestimmen. Oder ein Gesetz gerät mit der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers in Widerspruch und ist daher sinn- und zwecklos.50 d)Rechtliche Unterscheidungen ohne vernünftigen Grund Das Formelelement 
«rechtliche Unterscheidungen ohne vernünftigen Grund»ist direkt auf einen Vergleich angelegt, wobei zwei Sachverhalte beziehungsweise zwei Personengruppen miteinander verglichen werden. Dieses Element entspricht dem vergleichsbezogenen Sachlichkeitsgebot, das der Staatsgerichtshof in Anlehnung an die österreichische Recht- sprechung schon früh entwickelt hat.51 e)Regelungen, die gegen allgemein anerkannte Gerechtigkeits - vorstellungen verstossen In StGH 1985/11, einer älteren Entscheidung, gebraucht der Staatsge- richtshof als drittes Formelelement anstelle der Wendung 
«rechtliche Unterscheidungen ohne vernünftigen Grund»eine andere Formulie- rung: «Willkürlich sind insbesondere Regelungen, […] die 
gegen allge- mein anerkannte Gerechtigkeitsvorstellungen verstossen.»52 Dieser direkte Bezug auf die Gerechtigkeit kommt als Ausgangs- formel für die Gesetzesprüfung sehr selten (einmalig) vor. In der Sub- 86Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 50Vgl. StGH 1990/17, Urteil vom 29. Oktober 1991, LES 1992, S: 12 (17). Für die Schweiz, siehe Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, Diss., 1973, S. 137 ff. 51Vgl. insoweit die Ausführungen auf S. 82 ff. 52Vgl. StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 1988, S. 94 (102).
	        

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