Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

III. FORMELN DES STAATSGERICHTSHOFES Der Staatsgerichtshof verwendet bei der Gleichheits- beziehungsweise Willkürprüfung verschiedene wiederkehrende Prüfungsformeln. In einem ersten Teil (Punkt IV.) wird die höchstrichterliche Judikatur ge- ordnet nach den Prüfungsformeln, die der Staatsgerichtshof als «Aus- gangsformeln» verwendet, dargestellt. Diese Formeln stellt der Staatsge- richtshof jeweils an den Anfang der Ausführungen zum Gleichheitssatz und Willkürverbot. Es bestünde auch die Möglichkeit, die Entscheidungen des Staats- gerichtshofes chronologisch zu erfassen und die Entwicklungslinien in einer älteren und jüngeren Rechtsprechung aufzuzeigen.31 Die Ausgangsformeln können im Wesentlichen in vier Kategorien eingeteilt werden. Als Erstes hat der Staatsgerichtshof festgestellt, dass Gleiches gleich zu behandeln ist (Gleichbehandlungsgebot). Er hat zwei- tens, das Gleichbehandlungsgebot durch ein Ungleichbehandlungsgebot ergänzt, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. In einer dritten Variante hat der Staatsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gefordert, dass kein Gesetz er- lassen werden dürfe, wenn es sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lasse, sinn- und zwecklos sei oder rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich sei. Und schliess- lich lautet eine vierte Variante in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Gleichheitsgrundsatz sei unter anderem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.32 Gelegentlich ist es schwierig, die Prüfungsformeln zu einer der drei Kategorien zuzuordnen, da sich die Definitionen der Formeln der ver- 78Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung 31Vgl. dazu für die liechtensteinische Rechtsprechung bis 1994 Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 205 ff. 32Vgl. dazu S. 79 ff.
	        

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