Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

In Österreich führte die Diskussion um die Gleichheitsbindung des Gesetzgebers zum bedeutsamen Erkenntnis VfSlg 1451/1932 des öster- reichischen Verfassungsgerichtshofes, wo dieser erklärte: «Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass der Gleichheits- grundsatz nicht nur für die Vollziehung – Gerichtsbarkeit und Ver- waltung –, sondern auch für die Gesetzgebung Geltung hat, so ist ihm […] zuzustimmen.»11 Somit gilt heute für den gesamten deutschsprachigen Raum: «Der Bür- ger hat […] nicht nur einen Anspruch auf Gleichheit ‹vor dem Gesetz› sondern auch das Recht auf Gleichbehandlung ‹im 
Gesetz›.»12 II. PRÜFUNGSSYSTEM 1.Prüfung der Gesetze am allgemeinen Gleichheitssatz a)Zweistufiges Prüfungsschema In der Literatur findet sich eine Vielzahl von Vorschlägen für Prüfungs- schemata, die bei der Gesetzesprüfung am allgemeinen Gleichheitssatz zur Anwendung gelangen.13Dabei werden überwiegend zwei Prüfungs- ebenen untersucht. 72Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsetzung Rz 292 ff.; Starck, Art. 3, Rz 2. Auch das Grundgesetz bestimmt in Art. 1 Abs. 3: «Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.» Eine ablehnende Position bezüg- lich der Gleichheitsbindung des Gesetzgebers vertreten Schweiger, S. 55 ff. sowie Eyermann, S. 45 ff. Erich Eyermann meint, der Gesetzgeber sei nur eine personelle Ungleichbehandlung nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG verwehrt, nicht aber die Ungleichbehandlung von Sachverhalten. Vgl. Eyermann, S. 47 f. 11VfSlg 1451/1932. Vgl. auch Korinek, Gedanken, S. 83 ff. mit Nachweisen zur sich in dieser Frage zögerlich entwickelnden Rechtsprechung des österreichischen Verfas- sungsgerichtshofes. Siehe ferner Neisser/Schantl/Welan, S. 319 f. und S. 645 ff.; Adamovich, S. 105 ff. 12Haefliger, Schweizer, S. 60. 13Das Spektrum reicht von zwei bis sieben Prüfungsschritten bei der Gleichheitsprü- fung. Vgl. Müller G., Aussprache, in: VVDStRL 47, Berlin/New York 1989, S. 88 f. Vgl. auch Korinek, Gedanken, S. 90 f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.