Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

schweren Grundrechtseingriffen macht der Staatsgerichtshof eine diffe- renzierte Prüfung, bei leichten Grundrechtseingriffen nimmt er dagegen nur eine Willkürprüfung vor. Der zweigliedrige Prüfungsumfang ist da- mit ein kompetenzrechtliches Kriterium, um die Aufgaben von Staatsge- richtshof und den Fachgerichten voneinander abzugrenzen. Diese Rechtsprechung kann nicht überzeugen. Der Staatsgerichts- hof ist aufgrund der verfassungsmässigen Kompetenzordnung dazu ver- pflichtet, bei jeder Art von Grundrechtsverletzungen einzuschreiten und er soll nicht nur besonders schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen der Fachgerichte sanktionieren. Indem er aber bei geringer Intensität des Grundrechtseingriffs das spezifische Grundrecht nicht prüft, sondern sich auf die Willkürprüfung beschränkt, begeht er eine Rechtsverweige- rung. 6. Die Frage, ob und inwieweit im Individualbeschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, beantwortet der Staatsgerichtshof mit einem 
relativen Novaverbot. Neues Tatsachen- und Beweisvorbringen ist zulässig, wenn dieses erforderlich ist um zu klären, ob eine fachgerichtliche Entscheidung gegen ein verfassungsmäs- sig gewährleistetes Recht verstösst.463 Thesen
	        

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