Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

darf. Damit steht das Willkürverbot am Beginn des rechtsstaatlichen Denkens überhaupt.7 In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde von mehreren ehemaligen englischen Kolonien in Nordamerika auch das Widerstands- recht als ein Menschenrecht in die Verfassungsurkunden aufgenommen. Dieses richtete sich gegen willkürliche Einzelakte der Staatsgewalt. Weit bedeutsamer als das Widerstandsrecht war aber im amerikanischen Konstitutionalismus das «limited government» als Gegenstück zur «arbitrary power» (Willkürherrschaft).8 Auch in der Französischen Revolution wurde das Widerstands- recht vor allem als Antwort zur Willkür/Willkürherrschaft aufgefasst, da es leichter fällt, der Staatsmacht Willkür vorzuwerfen und diese Vor- würfe konkreter bestimmt sind, «als wenn nur die Herrschaftsform als Ganzes und die Unterdrückung des Volkes im Allgemeinen gerügt […] werden dürfen.»9 Im von Condorcet ausgearbeiteten Entwurf für eine französische Verfassung findet sich auch das Widerstandsrecht gegen Willkürherr- schaft, das im Rahmen der Verfassung ausgeübt werden muss und da- durch gewissermassen zu einem Rechtsinstitut wird.10Die Individualbe- schwerde wegen Verletzung des Willkürverbots an den Staatsgerichtshof kann als «Teilnormierung des Widerstandsrechts»11angesehen werden, 46Grundlagen 
zum Willkürverbot 7Vgl. Huber H., Sinnzusammenhang, S. 127 f., der darauf hinweist, dass das Will- kürverbot in engem Zusammenhang mit der Forderung nach Rechtsstaatlichkeit stehe und daher wenig gemeinsam habe mit der Rechtsgleichheit. Zum Zusammen- hang zwischen Willkürverbot und Rechtstaat siehe auch Rossinelli Michael, La pro- tection contre l’ arbitraire. Aspect fondamental de l’ Etat de droit, in: Saladin Peter/ Sitter Beat (Hrsg.), Widerstand im Rechtsstaat. 10.Kolloquium (1987). Schweizeri- sche Akademie der Geisteswissenschaften, Freiburg 1988, S.217 ff. (S. 220 ff.). 8Vgl. zu alldem Huber H., Sinnzusammenhang, S. 128 ff. mit Literaturhinweisen. 9Huber H., Sinnzusammenhang, S. 130. 10Vgl. Kley, Rechtsstaat, Rz 6 ff. 11Kley, Rechtsstaat, Rz 24 Fn 52. Vgl. auch Thürer, der zum Widerstandsrecht ausge- führt hat: «Das Widerstandsrecht ist in Form von Grundrechtsgewährleistungen, Volksrechten […] und gerichtlichem Rechtschutz […] konstitutionalisiert worden […]. In der Willkürbeschwerde ans Bundesgericht lebt zwar der Geist des alten Wi- derstandsrechts […] fort, nur eben nicht mehr auf ausserrechtlicher Grundlage, son- dern in verrechtlichter Form.» Thürer, Willkürverbot, S. 430 f. Und auch Max Im- boden hat festgehalten, in den staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen, zu denen die Willkürbeschwerde gehöre, lebe «doch unverkennbar der ungestüme Geist des Wi- derstandrechtes nach». Imboden, S. 147.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.