Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

«Nach der geltenden gesetzlichen Regelung hat der StGH indessen bei jeder Willkürbeschwerde die vorgebrachten Argumente des Bf [Beschwerdeführers] grundsätzlich nicht anders als eine vierte [...] Sachinstanz genau zu prüfen – auch wenn die vom StGH aus die- ser Analyse zu ziehenden rechtlichen Folgerungen grundsätzlich andere sind als bei einer ordentlichen Gerichtsinstanz. Eine von vornherein eingeschränkte Prüfung von Willkürbeschwerden würde dagegen eine Rechtsverweigerung darstellen […]».82 Das bedeutet, dass der Staatsgerichtshof bei Willkürbeschwerden die von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen grundsätzlich wie eine vierte Sachinstanz genau zu prüfen hat. Er wird in diesem Fall zu einer «Supertatsacheninstanz». Der Staatsgerichtshof sanktioniert aber nicht jede unsachgemässe Sachverhaltsermittlung der Fachgerichte. Krasse Fehler in der Sachverhaltsermittlung verletzen jedoch das Will- kürverbot.83 c)Prüfungsumfang bei der Rechtsanwendung und Rechtsauslegung Es ist auch zu klären, in welchem Umfang der Staatsgerichtshof die Rechtsauslegung und Rechtsanwendung der Fachgerichte zu überprüfen hat. In «ständiger, ununterbrochener Rechtsprechung» geht der Staats- gerichtshof davon aus, dass er 
keine zusätzliche Rechtsinstanzsei, und dass seine 
Kognition auf Grundrechtsfragen beschränkt sei.84 450Besonderheiten 
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde 82StGH 1995/28, Urteil vom 24. Oktober 1996, LES 1998, S. 6 (11) unter Bezugnahme auf Gygi, Prüfung, S.192. Vgl. in der Folge auch StGH 1997/1, Urteil vom 4. Sep- tember 1997, LES 1998, S. 201 (205); StGH 1998/44, Urteil vom 8. April 1999, LES 2001, S.163 (181); StGH 2002/23, Entscheidung vom 19. November 2002, S. 15, n. p. Vgl. dazu auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 171 ff.; Wille H., Verfassungs- gerichtsbarkeit, S. 57 ff.; Hoch, Schwerpunkte, S. 75f. 83Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts siehe Steinwedel, S. 161 ff.; Bryde, S. 533 ff. und S. 546ff. 84Vgl. aus der älteren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch etwa: StGH 1991/12a und 1991/12b, Urteil vom 23. Juni 1994, LES 1994, S. 96 (97). Der Staats- gerichtshof führt dort aus: «In der behaupteten unrichtigen Anwendung einfacher
	        

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