dentlicher Rechtsbehelf und kein zusätzliches ordentliches Rechtsmit- tel»68. In diesem Sinne verlangt der Staatsgerichtshof, dass sich der Beschwerdeführer einer Individualbeschwerde schon im Instanzenzug gegen eine ihm drohende Grundrechtsverletzung wehrt und der Be- schwerdeführer erst an den Staatsgerichtshof gelangen kann, wenn die zuständigen Gerichtsinstanzen den ihm zustehenden individuellen Grundrechtsschutz verweigert haben.69 b)Staatsgerichtshof –keine Superberufungsinstanz Der Staatsgerichtshof ist dafür zuständig, die fachgerichtlichen Ent- scheidungen daraufhin zu prüfen, ob diese im Ergebnis Grundrechte verletzen. Die verbindliche Entscheidung über Zweifelsfragen des einfa- chen Rechts ist dagegen dem Obersten Gerichtshof und dem Verwal- tungsgerichtshof vorbehalten. Die Betroffenen einer abweisenden letz- tinstanzlichen Entscheidung können deshalb versucht sein, «einfach- rechtliche Fragen verfassungsrechtlich aufzuladen»70und sie auf diese Weise mit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof heranzu- tragen. Es besteht also die Gefahr, dass der Staatsgerichtshof zu einer weiteren Tatsachen- und Rechtsinstanz, das heisst zu einem Superberu- fungsgericht wird.71445
Funktionell-rechtliche Abgrenzung des Staatsgerichtshofes von den Fachgerichten 68Wille T., S. 51. Vgl. auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 130 ff. Vgl. für Deutschland Schlaich/Korioth, Rz 283; Starck, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 1033 f. Zum «Edukationseffekt», der der Verfassungsbeschwerde zukommt siehe Rupp Hans, Die Verfassungsbeschwerde im Rechtsmittelsystem, Zeitschrift für Zi- vilprozess (ZZP), Band 82 (1969), S. 1 ff. (3 f.). 69Vgl. etwa: StGH 1998/3, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 169 (171). Siehe auch StGH 2006/30, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 39, noch n. p. Siehe dazu auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 130 f. sowie Wille T.,S.566 ff. Siehe zur Rüge- pflicht im Instanzenzug ausführlich S. 432 f. 70Schlaich/Korioth, Rz 297. 71Vgl. Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 54 f.; Wille T., S. 51 f. Für Deutschland siehe Schlaich/Korioth, Rz 283 ff.; Rz 297. In diesem Zusammenhang werden in der Lehre auch die Begriffe «Supertatsacheninstanz» und «Superrevisionsinstanz» ver- wendet. Vgl. dazu etwa: Schlaich/Korioth, Rz 283 f.; Alleweldt, S. 211 ff.