Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Verletzung eines bestimmten Grundrechts zumindest implizit gerügt wird […]. Auf die Willkürrüge ist deshalb nicht weiter ein- zugehen.»48 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügt es also, wenn zumindest sinngemäss eine konkrete Grundrechtsrüge (Willkürrüge) geltend gemacht wird. Erst wenn die Verletzung des Willkürverbotes auch nicht implizit gerügt wird, tritt der Staatsgerichtshof auf eine Will- kürbeschwerde nicht ein.49 c)Keine strengen Anforderungen an die richtige Subsumtion einer Willkürrüge Gemäss Art. 16 StGHG hat der Beschwerdeführer in der Begründung der Individualbeschwerde auch 
das Recht, das verletzt sein soll, zu be- zeichnen. Der Staatsgerichtshof stellt aber keine strengen Anforderun- gen an die richtige Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter das ein- schlägige Grundrecht.50 So hat er insbesondere im Zusammenhang mit Willkürbeschwer- den wiederholt festgehalten, dass es nicht schade, wenn der Beschwer- deführer sich nicht auf die richtige Verfassungsbestimmung berufe, so- fern das Grundrecht nur eindeutig bezeichnet sei. Mit den Worten des Staatsgerichtshofes gesagt: «Allerdings hat die Frage der Geltungsgrundlage des Willkürver- bots letztlich kaum praktische Auswirkungen, zumal der StGH [Staatsgerichtshof] auch keine strengen Anforderungen in bezug auf die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge innerhalb des positivrechtlich normierten Grundrechtskatalogs der Verfassung stellt […]. Demnach schadet es auch in Zukunft nicht, wenn in ei- ner Willkürrüge auf Art 31 LV Bezug genommen wird, sofern nur, 439 
Rügepflicht bei Willkürbeschwerden 48StGH 2003/67, Urteil vom 2. März 2004, S. 15, noch n. p. 49Zur Rügepflicht im Individualbeschwerdeverfahren siehe ausführlich Wille T., S. 489 f. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. 50Vgl. zu alldem auch Wille T., S. 488 ff.
	        

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