Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Die Beschwerdefähigkeit legt fest, wer die Verletzung eines Grundrech- tes auch tatsächlich behaupten kann. Die Beschwerdefähigkeit korre- spondiert also mit der Grundrechtsträgerschaft.20Nach der Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes sind Ausländer, Staatsbürger, juristische Personen des Privatrechts sowie zivilrechtliche Personenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Grundrechtsträger des Willkürver- bots. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Träger des Willkürverbots, wenn diese wie Private von einem angefochtenen Ho- heitsakt betroffen sind. Darüber hinaus sind die Gemeinden berechtigt im Rahmen einer Autonomiebeschwerde die Willkürrüge zu erheben.21 Die Beschwer beziehungsweise das aktuelle Rechtsschutzinteresse ver- langt, dass ein Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren «beschwert», das heisst verletzt oder benachteiligt sein muss. Der Staats- gerichtshof hat dieses Erfordernis folgendermassen umschrieben: «Beschwert oder benachteiligt ist ein Bf [Beschwerdeführer] dann, wenn er durch den angefochtenen Hoheitsakt persönlich einen Nachteil erlitten hat (Beschwer) und dieser durch die verlangte Auf- hebung beseitigt werden kann (aktuelles Rechtsschutzbedürfnis).»22 Mit der Beschwer beziehungsweise dem aktuellen Rechtsschutzinteresse will der Staatsgerichtshof insbesondere die Popularbeschwerde aus - schliessen.23 3.Beschwerdegegenstand a)Allgemeines Der Beschwerdegegenstand einer Individualbeschwerde wird in Art. 15 Abs. 1 StGHG umschrieben. Danach können 
enderledigende letztin- 430Besonderheiten 
der Willkür beschwerde als Individualbeschwerde 20Vgl. ausführlich dazu Wille T., S. 537 ff.; Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 98 ff. 21Vgl. dazu S. 58 f. 22StGH 1998/25, Urteil vom 24. November 1998, LES 2001, S. 5 (6). 23Vgl. zu alldem ausführlich Wille T., S. 540 ff. mit umfassenden Rechtsprechungs- nachweisen sowie auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 96 ff.
	        

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