Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

teressen eingesetzt wird, welche dieses Rechtsinstitut gar nicht schützen will»141. Das Rechtsmissbrauchsverbot «verbietet ferner die zweckwi- drige Inanspruchnahme von Rechtsschutz»142. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz, Verbot eines widersprüchlichen Verhaltens und Verbot des Rechtsmissbrauchs) besitzt einen umfassenden sachlichen Gewährleistungsbereich und gilt ähnlich wie das Willkürverbot und der allgemeine Gleichheitssatz in der gesamten Rechtsordnung.143 b)Verhältnis zwischen Grundsatz von Treu und Glauben und Willkürverbot Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Grundsatz von Treu und Glauben kein «verfassungsmässig gewährleis - tetes Recht», sondern einen Teilgehalt des Willkürverbots.144Der Staats- gerichtshof erklärt: «Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur 
in be- schränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden […]. Immerhin verletzen aber klare Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben das verfassungsmässig gewährleistete Willkür- verbot […]. Der Staatsgerichtshof prüft also gerügte Verstösse ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben nur im Rahmen des gro- ben Willkürrasters.»145415 
Willkürverbot und dem Willkürverbot zugeordnete Verfassungsgrundsäze 141Kley, Grundriss, S. 240. 142Kley, Grundriss, S 240. 143Zum Grundsatz von Treu und Glauben vergleiche Kley, Grundriss, S. 234 ff., Höf- ling, Grundrechtsordnung, S. 225 ff. Für die Schweiz siehe Müller J. P., Grund- rechte, S. 485 ff.; Rohner, Rz 41 ff.; Weber-Dürler, Vertrauensschutz, S. 36 ff. und S. 79 ff. Vgl. dazu auch S. 367 f. 144Vgl. StGH 2000/32, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 2004, S. 92 (99); siehe auch StGH 2003/65, Entscheidung vom 18. November 2003, S. 18, publiziert im Internet. 145StGH 2004/42, Urteil vom 31. Oktober 2005, S. 17 f., noch n. p.; siehe auch StGH 2005/14, Urteil vom 29.November 2005, S. 19, noch n. p.
	        

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