Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

fachgesetzliche Verfahrensfehler das Recht auf den ordentlichen Richter verletzen.120 Hier dominiert die unterschiedliche Prüfungsdichte (Willkürprü- fung/differenzierte Prüfung) den materiellen Gehalt des spezifischen Grundrechts (Recht auf den ordentlichen Richter). Es besteht die Ge- fahr, dass deshalb der Schutzbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter durch eine «allgemeine Willkürrechtsprechung» verdrängt wird. Dadurch gehen die Rationalität, Nachvollziehbarkeit der Rechtspre- chung verloren. Es ist kritisch zu hinterfragen, ob der Staatsgerichtshof den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 1 LV nicht zu weit ausgedehnt hat, indem er auch gerichtliche Verfahrensverfügungen darunter 
subsumiert. 4.Willkürverbot und Anspruch auf rechtliches Gehör a)Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör Der Staatsgerichtshof leitet den «grundrechtliche[n] Anspruch auf recht- liches Gehör»121in der neueren Rechtsprechung primär aus dem allge- meinen Gleichheitssatz her und greift für die Konkretisierung des recht- lichen Gehörs auch auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK zurück.122«Der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt zu den ältesten Verfahrensgaran- tien»123. Er garantiert, dass die betroffene Person in einem staatlichen Verfahren «nicht nur als Objekt, sondern auch als Subjekt ernst genom- men wird»124. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, «dass 410Willkürverbot 
im Verhältnis zu anderen Grundrechten 120Vgl. zu alldem auch Hoch, Schwerpunkte, S. 80. Zur Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts siehe Degenhart, Art. 101, Rz 17 f. mit zahlreichen Rechtspre- chungsnachweisen. Siehe dazu auch Höfling, Verbot, S.960 ff. Zum Kriterium der Intensität des Grundrechtseingriffs siehe Lincke, S. 60 ff. 121StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, S. 148 (152). 122Vgl. etwa StGH 2005, Urteil vom 28. September 2005, S. 10, noch n. p. Vgl. auch Wille T., S. 336 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen. Vgl. auch Höfling, Grund- rechtsordnung, S. 247; Kley, Grundriss, S. 251 jeweils mit Nachweisen zur Recht- sprechung. 123StGH 1998/27, Urteil vom 23. November 1998, LES 1999, S. 291 (295). Vgl. auch StGH 1996/6, Urteil vom 30. August 1996, LES 1997, S. 148 (152); StGH 2005/21, Urteil vom 28. September 2005, S. 10, noch n. p. 124Müller J. P., Grundrechte, S. 510. Vgl. statt vieler auch StGH 1996/41, Urteil vom 27. Juni 1997, LES 1998, S.181(184). Siehe auch Kley, Grundrechtsordnung, S. 251.
	        

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