Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

messenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller An- spruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher be- gründet wird […]. Generell gilt, dass die Anforderungen an die Be- gründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspiel- raum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtli- chen Erwägungen zu enthalten […].»102 Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes besteht also kein ge- nereller Anspruch auf ausführliche Begründung, sondern Art. 43 Satz 3 LV gewährleistet nur einen «Minimalanspruch auf Begründung»103. Da- her wird der Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung nicht ver- letzt, wenn eine Begründung «zwar knapp, aber zumindest nachvoll- ziehbar ist»104. Ebenso wenig verstösst danach eine falsche Begründung gegen Art. 43 Satz3LV, wenn die der Entscheidung zugrunde liegenden Motive aus der Begründung zumindest genügend ersichtlich werden.105 Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes wird der Anspruch auf eine rechtsgenügliche Begründung erst verletzt, wenn in einem entschei- 405 
Willkürverbot und Verfahrensgrundrechte 102StGH 2005/67, Urteil vom 2. Oktober 2006, S. 14, noch n. p. Vgl. auch StGH 2001/22, Entscheidung vom 17.September 2001, LES 2004, S. 154 (159); StGH 2004/67, Urteil vom 22. Februar 2005, S. 13, noch n. p.; StGH 2004/69, Urteil vom 22. Februar 2005, S. 21, noch n. p.; StGH 2005/26 und StGH 2005/27, Urteil vom 27.September 2005, S. 13 f., noch n. p.; StGH 2005/71, Urteil vom 16. Mai 2006, S. 13, noch n. p. Vgl. dazu auch Wille T., S. 360. mit zahlreichen Rechtsprechungs- nachweisen. 103StGH 2002/61, Entscheidung vom 18. November 2002, S. 18, noch n. p. 104StGH 1998/11, Urteil vom 4. September 1998, LES 1999, S. 209 (214). Vgl. auch StGH 2003/56, Urteil vom 15. September 2003, S. 13, noch n. p. 105Vgl. StGH 2001/22, Entscheidung vom 17. September 2001, LES 2004, S. 154 (159). Vgl. auch StGH 2003/94, Urteil vom 1. März 2004, S. 19, noch n. p.; StGH 2004/50, Urteil vom 30. November 2004, S. 10 f., noch n. p. Vgl. auch StGH 2004/51, Urteil vom 28. September 2004, S. 17, noch n. p., wo der Staatsgerichtshof festhält: «Von der mangelnden Begründung ist die falsche Begründung zu unterscheiden. Nach der StGH-Rechtsprechung stellt eine falsche Begründung keinen Verstoss gegen die Be- gründungspflicht, sondern allenfalls eine Verletzung des Willkürverbotes dar […].» Siehe auch Hoch, Arbeitspapier, S. 6.
	        

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