Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

gesetze und alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.»131 Dieser allgemeine Gleichheitssatz war in erster Linie als programmati- sche Anweisung an den Gesetzgeber gedacht und sollte durch die politi- schen Organe in einer dazu ergehenden Spezialgesetzgebung umgesetzt werden. Die Verfassung von 1921 gewährleistet den allgemeinen Gleich- heitssatz in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV. Aufgrund eines geänderten Grund - rechtsverständnisses wird der allgemeine Gleichheitssatz seither als subjektives, gerichtlich durchsetzbares Recht angesehen. 3. Auch zahlreiche internationale Abkommen gewährleisten partielle oder umfassende Diskriminierungsverbote. Für Liechtenstein wichtig ist insbesondere die EMRK, der UNO-Pakt I und UNO-Pakt II, das EWR- Abkommen, das WTO-Abkommen, das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie das UNO- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau. 4. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, dass Gleiches gleich und Un- gleiches ungleich behandelt werden muss. Um festzulegen, ob in einem konkreten Fall Gleichbehandlung beziehungsweise Ungleichbehandlung geboten ist, sind Wertentscheidungen notwendig, die ausserhalb des all- gemeinen Gleichheitssatzes liegen. 5. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV ist in Liechtenstein formal ausschliesslich als ein Staatsbürgerrecht konzipiert, trotzdem können sich nach der Recht- sprechung des Staatsgerichtshofes auch Ausländer auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen. Der Staatsgerichtshof hat den allgemeinen Gleichheitssatz zudem auf juristische Personen des Privatrechts, zivil- rechtliche Personenverbindungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wie private betroffene öffentlich-rechtliche juristische Personen er- streckt. Darüber hinaus kommt dem allgemeinen Gleichheitssatz auch funktionell betrachtet eine umfassende Geltung zu, mit anderen Worten gesagt, der allgemeine Gleichheitssatz gilt für die Rechtssetzung und für die Vollziehung. 40Grundlagen 
zum allgemeinen Gleichheitssatz 131§ 7 der Konstitutionellen Verfassung vom 26. September 1862.
	        

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