Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Verhältnismässigkeit) vor und beschränkt sich bei geringer Intensität ei- nes Grundrechtseingriffs auf eine Willkürprüfung.61 Das heisst, der Staatsgerichtshof verwendet bei der Prüfung von ei- nigen spezifischen Grundrechten das Willkürverbot sowie Begriffe aus der Rechtsprechung zum Willkürverbot als funktionell-rechtliche Krite- rien. Die Prüfungsdichte (Willkürprüfung) überlagert in diesen Fällen die Frage des materiellen Gehalts der spezifischen Grundrechte.62Dies trifft beispielsweise auf die Eigentumsgarantie, das Recht auf den or- dentlichen Richter und den Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Der Staatsgerichtshof macht in seiner Rechtsprechung aber oft nicht deutlich, ob er das Willkürverbot als Grundrecht im Verhältnis zu den spezifischen Grundrechten ansieht (Grundrechtskonkurrenz) oder, ob er ein spezifisches Grundrecht im Rahmen einer reduzierten Prüfungs- dichte (Willkürprüfung) untersucht. Richtigerweise sind die materiell- rechtlichen Fragen, das heisst ob der inhaltliche Schutzbereich eines Grundrechtes betroffen ist und ob durch eine behördliche Entscheidung ein bestimmtes Grundrecht verletzt wurde und funktionell-rechtliche Überlegungen voneinander zu trennen.63 Im Folgenden soll die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu diesen Grundrechten und ungeschriebenen oder abgeleiteten Verfas- sungsgrundsätzen dargestellt werden.393 
Willkürverbot als Grundrecht und als funktionell-rechtliches Kriterium 61Vgl. zur Kontrolldichte bei der Prüfung von Gesetzen S. 107 ff. Zur Kontrolldichte (Prüfungsumfang) bei der Prüfung von fachgerichtlichen Entscheidungen siehe S. 443 ff. Ein ähnliches Konzept eines abgestuften Prüfungsumfanges verfolgt der Staatsgerichtshof auch bei der Kontrolle von Gesetzen am allgemeinen Gleichheits- satz. Er unterscheidet dabei zwischen einer strengen Prüfung und einem groben Willkürraster. Die strenge verfassungsgerichtliche Kontrolle findet bei gesetzgebe- rischen Verstössen gegen das Geschlechtergleichheitsgebot und solchen, die die Menschenwürde tangierende Diskriminierungen betreffen, Anwendung. Die übri- gen Differenzierungen prüft er nur nach Massgabe des (vergleichsbezogenen) Will- kürverbots. Siehe dazu S. 75 ff. 62Zur Unterscheidung zwischen dem Willkürverbot als Grundrecht und dem Will- kürverbot als Kontrollmechanismus siehe Robbers, S. 755; Müller G., Gleichheits- satz, S. 43 ff.; Höfling, Verbot, S. 955 ff.; Uhlmann, S. 306 ff. und S. 348 ff. und S. 378 ff. Zu den Kontrollmassstäben und der Kontrolldichte in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts siehe Schneider, S. 2105 ff. 63Für die Schutzbereichbestimmung von Grundrechten als materiell-rechtliche Frage vergleiche Hoch, Arbeitspapier, S. 4. Anderer Ansicht ist dagegen Frick, der es als
	        

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