Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

deutet aber auch, dass die geschriebenen Grundrechte der Verfassung und das durch den Staatsgerichtshof anerkannte ungeschriebene Grund- recht «Willkürverbot» den gleichen Rang besitzen. Das Willkürverbot ist also auch in diesem Sinne gegenüber den anderen Grundrechten nicht nachrangig. c)Praktische Subsidiarität des Willkürverbots Gemäss Art.16 StGHG muss ein Beschwerdeführer einer Individualbe- schwerde die behauptete Grundrechtsverletzung begründen. Ein Be- schwerdeführer, der die Verletzung des Willkürverbots rügt, muss also begründen, inwiefern eine behördliche Entscheidung oder ein Gesetz eine qualifizierte Verletzung des Rechts darstellt oder eine krasse Unge- rechtigkeit bedeutet. Deshalb kann es einfacher und aussichtsreicher sein, zu behaupten, eine behördliche Entscheidung verstosse gegen ein spezifisches Grundrecht. Entsprechendes gilt für Rechtsmittel nach der Zivilprozessord- nung, Strafprozessordnung und dem Landesverwaltungspflegegesetz. Da diese Rechtsmittel in der Regel eine weitergehende Überprüfung von Entscheiden zulassen, wird ein Beschwerdeführer nicht die Verletzung des Willkürverbots rügen. Trotzdem könnte ein Beschwerdeführer in ei- nem solchen Rechtsmittel auch ausschliesslich die Verletzung des Will- kürverbots geltend machen.43Beispielsweise könnte in einer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts wegen unrichtiger Sachverhaltsfest- stellung oder wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung stattdessen auch 387 
Willkürverbot als subsidiäres Grundrecht S. 124 mit Literaturhinweisen. Dagegen ist vor allem in der deutschen Lehre teil- weise versucht worden, dem Grundrechtskatalog eine Wertrangordnung der Grundrechte zugrunde zu legen und auf diese Weise die Frage der Grundrechts- konkurrenzen zu lösen. Vgl. dazu die Literaturnachweise bei Rohrer, S. 97 ff. 43Vgl. in diesem Sinne auch Uhlmann, S. 256 f. Anderer Ansicht ist dagegen Kley, Grundrechtskatalog, S. 316, der festhält, das Willkürverbot könne nur soweit ange- rufen werden, als nicht sektorielle Grundrechte oder die persönliche Freiheit Schutz bieten würden. Es sei also absolut subsidiär. Der Staatsgerichtshof lässt diese Frage bisher offen, wenn er in ständiger Rechtsprechung ausführt, das Willkürverbot stelle ein Auffanggrundrecht dar, dessen Verletzung auch dann gerügt werdenkönne, wenn kein spezifisches Grundrecht betroffen sei. Vgl. statt vieler: StGH 1998/48, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2001, S. 119 (121).
	        

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