meint, es handle sich beim Willkürverbot um ein «universelles Auffang- grundrecht»33. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes und der Lehre ist das Will- kürverbot also ein subsidiäres Grundrecht. Das bedeutet, dass das Will- kürverbot hinter die Anwendung eines spezifischen Grundrechtes zurücktritt, wenn der Schutzbereich eines spezifischen Grundrechts be- troffen
ist.34 2.Kritik an der Position der Rechtsprechung und der Lehre a)Willkürverbot als ungeschriebenes, »vollwertiges Grundrecht» Der Staatsgerichtshof bedient sich einer missverständlichen Ausdrucks- weise, wenn er sagt, das Willkürverbot sei ein «blosses Auffanggrund- recht» oder es handle sich beim Willkürverbot um ein «Auffanggrund- recht, das neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär» sei. Diese Ausdrücke könnten dazu verleiten, das Willkürverbot als ein «Grund- recht zweiter Klasse»35zu verstehen. Es ist nachdrücklich festzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsge- richtshofes ist das Willkürverbot ein eigenständiges, ungeschriebenes 385
Willkürverbot als subsidiäres Grundrecht 33Hoch, Schwerpunkte, S. 74. Auch in der schweizerischen Lehre werden diese und ähnliche Begriffe für das Willkürverbot verwendet. Vgl. dazu Uhlmann, S. 255 mit zahlreichen Literaturhinweisen. Nach Uhlmann bezeichnet der Begriff «subsidiäres Grundrecht» das Verhältnis des Willkürverbots zu anderen Grundrechten. Dagegen beschreibe der Begriff «Auffanggrundrecht» die Funktion des Willkürverbots, wenn es als Wegbereiter für neue Verfassungsprinzipien diskutiert werde. Vgl. Uhl- mann, S. 255. Diese terminologische Unterscheidung lässt sich für die liechtenstei- nische Lehre und Rechtsprechung meines Erachtens nicht nachweisen. Die Begriffe «subsidiäres Grundrecht» und «Auffanggrundrecht» werden hier vielmehr syno- nym verwendet. 34Der Staatsgerichtshof spricht vom Verhältnis der Subsidiarität zwischen Willkürver- bot und spezifischen Grundrechten. Der Begriff «spezifische Grundrechte» be- zeichnet Grundrechte mit einem klaren, begrenzten sachlichen Geltungsbereich. Damit bleibt die Frage des Verhältnisses von Willkürverbot und allgemeinem Gleichheitssatz aber noch unbeantwortet. Vgl. dazu S. 401 ff. 35Dieser Ausdruck findet sich bei Uhlmann, der diesen im Hinblick auf die proble- matische Rechtsprechung des Bundesgerichts zu prozessualen Erfordernissen der Willkürbeschwerde verwendet. Vgl. Uhlmann, S.420.