Der Staatsgerichtshof hat die Frage des Geltungsgrundes für das ungeschriebene Grundrecht Willkürverbot offen gelassen. Da das Will- kürverbot vom Staatsgerichtshof in langer ständiger Rechtsprechung an- gewendet (consuetudo) wird und in einem Rechtsstaat unbestritten Gel- tung (opinio juris) besitzt, muss es meines Erachtens als ein subjektiv- rechtlicher verfassungsgewohnheitsrechtlicher Grundsatz (Grundrecht) angesehen werden. Zur Bindungswirkung von ungeschriebenem Verfassungsrecht hat sich der Staatsgerichtshof bisher noch nicht geäussert. So ist die Frage ungeklärt, inwieweit der Staatsgerichtshof einen ungeschriebenen Ver- fassungsrechtssatz wieder aufgeben kann, nachdem die Voraussetzungen für dessen Geltung entfallen sind. 4. In den an das Grundsatzurteil StGH 1998/45 vom 22. Februar 1999 anschliessenden Entscheidungen hat der Staatsgerichtshof die Anerken- nung des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und mit dem Legalitätsprinzip im Abgabenrecht (StGH 2000/39) und dem ungeschriebenen Grund- recht auf ein Existenzminimum (StGH 2004/48) zwei weitere unge- schriebene Grundrechte anerkannt. 5. Der Staatsgerichtshof hat (noch) keine einheitlichen Kriterien ent- wickelt, anhand derer er prüfen könnte, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung ungeschriebener Grundrechte vorliegen. In den drei Lei- tentscheidungen zu den ungeschriebenen Grundrechten hat er sich aber zu verschiedenen Aspekten geäussert. So hat er in StGH 1998/45 erklärt, er werde in Zukunft
für den Einzelnen fundamentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnissedirekt als ungeschriebene Grun- drechte anerkennen. Dieses Kriterium eröffnet dem Staatsgerichtshof aber einen (beinahe) unbegrenzten Anwendungsspielraum. In allen drei Entscheidungen (StGH 1998/45; StGH 2000/39; StGH 2004/48) hat der Staatsgerichtshof zudem die Frage untersucht, ob ein Konsens vorliegt, die einschlägige Grundrechtsposition als ein unge- schriebenes Grundrecht anzuerkennen. Der Schwerpunkt dieser Kon- sensprüfung lag dabei auf dem Rechtsvergleich mit ausländischen Ver- fassungen und der ausländischen Verfassungsrechtsprechung. Der Staats- gerichtshof orientierte sich insbesondere an der Rechtsprechung des 371 Thesen