Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Aus diesen Erwägungen wird ersichtlich, dass der Grundsatz von Treu und Glauben kein «verfassungsmässig gewährleistetes Recht» darstellt. Krasse Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben werden vom Staatsgerichtshof auf Willkür geprüft. Er schreitet mit anderen Worten gesagt nur bei krassen Verstössen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ein. Beim Grundsatz von Treu und Glauben sind alle geforderten Vor- aussetzungen gegeben, die für die Zuerkennung des Status eines unge- schriebenen Grundrechts vom Staatsgerichtshof verlangt werden. Er hat einen individualschützenden Gehalt und ist justiziabel. Er stellt einen fundamentalen Rechtsgrundsatz dar, der «unbestrittenermassen auch für das öffentliche Recht» gilt. Auch eine Konsensprüfung könnte positiv ausfallen.155 Im Gegensatz zu den oben abgehandelten Rechtsgrundsätzen des Verbots der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, des recht - lichen Gehörs sowie des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist der sach - liche Schutzbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben sehr weit gefasst. Es besteht bei diesem Grundsatz die Gefahr, dass die Anerken- nung als ein ungeschriebenes Grundrecht mit unüberschaubaren Folgen verbunden ist. Er könnte sich ähnlich wie das Willkürverbot als ein sub- sidiäres Auffanggrundrecht entwickeln. b)Rechtsmissbrauchsverbot In Art. 2 Abs. 2 PGR und Art. 2 Abs. 2 SR ist für das liechtensteinische Zivilrecht der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs festge- schrieben. In der jüngeren Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof er- klärt, der Anwendungsbereich des Rechtsmissbrauchsverbots be- schränke sich nicht auf das Zivilrecht. Es handle sich dabei auch um 
einen »allgemeine[n] Rechtsgrundsatz [..] der gesamten Rechtsordnung».156 368Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 155Zum Grundsatz von Treu und Glauben vergleiche Kley, Grundriss, S. 234 ff., der beim Grundsatz von Treu und Glauben von «eine[m] elementaren Grundsatz der gesamten Rechtsordnung» spricht. Siehe auch Höfling, Grundrechtsordnung, S. 225 ff. Dazu ausführlich S. 214 f. und S. 414 ff. 156Vgl. StGH 1996/21, Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1998, S. 18 (22). Siehe ferner: StGH 1997/18, Urteil vom 4. September 1997, LES 1998, S. 275 (281). Vgl. auch
	        

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