4.Bewertung der Entscheidung StGH 1998/45 in der liechtensteinischen Lehre a)Zustimmung In der liechtensteinischen Lehre ist die, in der Grundsatzentscheidung StGH 1998/45 ausgesprochene, Aufgabe des Dogmas der Geschlossen- heit des Rechtsquellensystems beziehungsweise die Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht mehrheitlich be- grüsst worden. Hilmar Hoch spricht davon, der Staatsgerichtshof habe mit der Anerkennung des Willkürverbots als eigenständiges ungeschrie- benes Grundrecht «gewissermassen den traditionellen durch den öster- reichischen Einfluss bedingten positivistischen ‹Bann› gegen ungeschrie- benes Verfassungsrecht, jedenfalls gegen ungeschriebene Grundrechte, gebrochen».107 Auch Andreas Kley hat die Grundsatzentscheidung StGH 1998/45 befürwortet und dazu ausgeführt: «Der Staatsgerichtshof hat damit [mit der Aufgabe der These der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems] einen methodisch not- wendigen Schritt gemacht, der ganz im Sinne der juristischen Her- meneutik ist. […] Hinsichtlich Liechtensteins ist es verdienstvoll, dass der Staatsgerichtshof diesem strapaziösen Modell einer Verfas- sungsordnung [dem Grundsatz der Geschlossenheit des Rechts- quellensystems] eine endgültige Absage erteilt hat. Dies konnte umso leichter geschehen, als der Staatsgerichtshof und der Liech- tensteinische Verfassungsgeber in ihrer Praxis niemals dem Grund- satz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems nachgelebt haben […].»108 Er schränkt jedoch ein: «Freilich müssen sich die so gewonnenen Normen nahtlos in das vom kodifizierten Verfassungsrecht errichtete System einfügen las- 350Willkürverbot
als ungeschriebenes Grundrecht 107Vgl. Hoch, Schwerpunkte, S. 78; Hoch, Rezension Kuno Frick, S. 52. Siehe auch Frick, Gewährleistung, S.4f. 108Kley, Kommentar, S. 256 f. Siehe dazu auch Kley, Grundriss, S. 67 ff.