Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Der Staatsgerichtshof hat der Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben und festgehalten: «Insgesamt hält das angefochtene OGH-U [Urteil des Obersten Gerichtshofes] aufgrund der gemachten Erwägungen ohne weite- res vor dem Willkürverbot stand, so dass der vorliegenden Verfas- sungsbeschwerde keine Folge zu geben war.»96 Für den Anlassfall StGH 1998/45 hat die Anerkennung des Willkürver- bots als ein ungeschriebenes Grundrecht also keine Bedeutung, die Lö- sung der relevanten Rechtsfragen wäre nicht anders ausgefallen, wenn der Staatsgerichtshof das Willkürverbot weiterhin aus Art.31Abs. 1 LV abgeleitet hätte.97Der Staatsgerichtshof hat somit ohne ersichtliche Ver- anlassung ein schwieriges dogmatisches Problem – die Frage der Mög- lichkeit von ungeschriebenem Verfassungsrecht in der liechtensteini- schen Rechtsordnung – angeschnitten und dieses nicht mit der ihm ge- bührenden Sorgfalt abgehandelt. Ein anderer Aspekt betrifft die Frage des sachlichen Schutzbereichs des Willkürverbots. Die Anerkennung des Willkürverbots als unge- schriebenes Grundrecht hat gegenüber dem Willkürverbot, das als Ab- leitung aus Art. 31 Abs. 1 LV gewonnen wurde, keine Änderung des sachlichen Schutzbereichs gebracht.98Der Staatsgerichtshof hatte für das Willkürverbot in der Rechtsetzung den sachlichen Schutzbereich bereits in der Entscheidung StGH 1998/2 neu bestimmt und entscheidend aus- gedehnt,99so dass man sich fragen könnte, weshalb der Staatsgerichtshof nicht schon in jener Entscheidung eine neue umfassende Konzeption zum Willkürverbot entwickelt hat. 346Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 96StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (7). 97Vgl. auch Berchtold, Gleichheitssatz, S. 29 f., der es für bemerkenswert ansieht, dass der Staatsgerichtshof die dogmatische Neupositionierung seiner Rechtsprechung zum Willkürverbot in der Entscheidung StGH 1998/45 vornimmt, obwohl er der Verfassungsbeschwerde, die diesem Verfahren zugrunde lag, keine Folge gibt. 98Vgl. dazu Kley, Kommentar, S. 258 f.; Hoch, Schwerpunkte, S. 76 ff. 99Vgl. StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 158 (161). Der Staatsge- richtshof hat dort ausgeführt, dass der sachliche Schutzbereich des Gleichheitssat- zes und des Willkürverbots bei der Rechtssetzung weitgehend zusammenfällt. An- ders verhalte es sich nur bei gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechter- gleichheitsgebotgem. Art. 31 Abs. 2 LV (vergleiche dazu die Entscheidung StGH
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.