Der Staatsgerichtshof hat der Verfassungsbeschwerde keine Folge gegeben und festgehalten: «Insgesamt hält das angefochtene OGH-U [Urteil des Obersten Gerichtshofes] aufgrund der gemachten Erwägungen ohne weite- res vor dem Willkürverbot stand, so dass der vorliegenden Verfas- sungsbeschwerde keine Folge zu geben war.»96 Für den Anlassfall StGH 1998/45 hat die Anerkennung des Willkürver- bots als ein ungeschriebenes Grundrecht also keine Bedeutung, die Lö- sung der relevanten Rechtsfragen wäre nicht anders ausgefallen, wenn der Staatsgerichtshof das Willkürverbot weiterhin aus Art.31Abs. 1 LV abgeleitet hätte.97Der Staatsgerichtshof hat somit ohne ersichtliche Ver- anlassung ein schwieriges dogmatisches Problem – die Frage der Mög- lichkeit von ungeschriebenem Verfassungsrecht in der liechtensteini- schen Rechtsordnung – angeschnitten und dieses nicht mit der ihm ge- bührenden Sorgfalt abgehandelt. Ein anderer Aspekt betrifft die Frage des sachlichen Schutzbereichs des Willkürverbots. Die Anerkennung des Willkürverbots als unge- schriebenes Grundrecht hat gegenüber dem Willkürverbot, das als Ab- leitung aus Art. 31 Abs. 1 LV gewonnen wurde, keine Änderung des sachlichen Schutzbereichs gebracht.98Der Staatsgerichtshof hatte für das Willkürverbot in der Rechtsetzung den sachlichen Schutzbereich bereits in der Entscheidung StGH 1998/2 neu bestimmt und entscheidend aus- gedehnt,99so dass man sich fragen könnte, weshalb der Staatsgerichtshof nicht schon in jener Entscheidung eine neue umfassende Konzeption zum Willkürverbot entwickelt hat. 346Willkürverbot
als ungeschriebenes Grundrecht 96StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (7). 97Vgl. auch Berchtold, Gleichheitssatz, S. 29 f., der es für bemerkenswert ansieht, dass der Staatsgerichtshof die dogmatische Neupositionierung seiner Rechtsprechung zum Willkürverbot in der Entscheidung StGH 1998/45 vornimmt, obwohl er der Verfassungsbeschwerde, die diesem Verfahren zugrunde lag, keine Folge gibt. 98Vgl. dazu Kley, Kommentar, S. 258 f.; Hoch, Schwerpunkte, S. 76 ff. 99Vgl. StGH 1998/2, Urteil vom 19. Juni 1998, LES 1999, S. 158 (161). Der Staatsge- richtshof hat dort ausgeführt, dass der sachliche Schutzbereich des Gleichheitssat- zes und des Willkürverbots bei der Rechtssetzung weitgehend zusammenfällt. An- ders verhalte es sich nur bei gesetzgeberischen Verstössen gegen das Geschlechter- gleichheitsgebotgem. Art. 31 Abs. 2 LV (vergleiche dazu die Entscheidung StGH