Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Dieser Meinung kann allerdings nicht gefolgt werden. Zwischen der rechtsfortbildenen Konkretisierung von bestehenden (geschriebenen) Grundrechtspositionen und der Anerkennung dieser Konkretisierungen als ungeschriebene Grundrechte besteht ein erheblicher qualitativer Un- terschied. Denn durch Verfassungskonkretisierung konnten sich neue Grundrechtspositionen nur allmählich in ständiger Rechtsprechung ent- falten. Dagegen besteht bei einer Rechtsprechung, die ungeschriebene Grundrechte ohne Bezug zu geschriebenen Verfassungsbestimmungen anerkennt, die Gefahr, einer «creatio ex nihilo». Die Rechtsprechung verliert dadurch an Rationalität und Vorhersehbarkeit.95 e)Weitere Aspekte Es sind noch weitere Aspekte zu erwähnen, die die Anerkennung des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht als problematisch er- scheinen lassen. Der Anlassfall, wie er sich in StGH 1998/45 darstellt, eignet sich nicht, um eine dogmatische Neuorientierung von einer solchen Trag- weite vorzunehmen. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots, weil der Ober- ste Gerichtshof ein nicht mehr geltendes Gesetz angewandt habe und weil zudem die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorliege, da die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Kosten öffentlich-rechtlicher Na- tur seien.345 
Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht 95Diese Meinung vertritt auch Andreas Kley, der im Übrigen die neue Rechtspre- chung des Staatsgerichtshofes positiv bewertet. Er hält fest: «Gleichwohl ist die nunmehr mögliche Anerkennung ungeschriebener Grundrechte ein Signal. Die bis- herigen ‹Ableitungen› sind inhaltlich stets zurückhaltend erfolgt, damit sie als sol- che gelten konnten. […] Mit der Anerkennung ungeschriebener Grundrechte tritt die Freiheitskonkretisierung durch die Rechtsprechung offen zu Tage. Ungeschrie- bene Grundrechte erlauben im Vergleich zu den ‹Ableitungen› tendenziell eine grosszügigere Rechtsprechung.» Kley, Kommentar, S. 258. Vgl. aber auch Kley, Grundrechtskatalog, S. 305, wo er erklärt, zwischen Ableitungen von Teilgehalten aus einem bestehenden Grundrecht und der Anerkennung neuer ungeschriebener Grundrechte handle es sich um einen fliessenden Übergang. Vgl. auch Uhlmann, S.138 f., der explizit darauf hinweist, dass das Willkürverbot der liechtensteinischen Rechtsordnung als ungeschriebenes Grundrecht angehöre.
	        

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