Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

verbot, für sich allein noch keine geschützte Rechtsstellung verschafft. Das heisst, ein Beschwerdeführer ist im Rahmen der subsidiären Verfas- sungsbeschwerde zur Erhebung der Willkürrüge nur legitimiert, wenn das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung gerügt wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt, oder den Schutz sei- ner Interessen bezweckt.93 d)Schöpferische Grundrechtskonkretisierung contra Anerkennung ungeschriebener Grundrechte Der Staatsgerichtshof hält zudem fest, nachdem inzwischen auch in Österreich die Konzeption der Geschlossenheit des Rechtsquellensy- stems zunehmend in Frage gestellt werde, erscheine es nunmehr ange- bracht, dass der Staatsgerichtshof 
für den Einzelnen fundamentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnisse direkt als unge- schriebene Grundrechte anerkenne, anstatt sie aus thematisch mehr oder weniger verwandten positiv normierten Grundrechten abzuleiten. Der Staatsgerichtshof vollzieht damit einen dogmatischen Paradig- menwechsel. Er geht von der bisherigen «schöpferischen Rechtspre- chung» in Anlehnung an bestehende Verfassungsbestimmungen ab und begründet eine Rechtsprechung der Anerkennung ungeschriebener Grundrechte ohne Anbindung an den Verfassungstext. Bei dieser Judi- katurwende kann er sich auf einen Teil der schweizerischen Lehre beru- fen. So vertritt etwa Jörg Paul Müller die Ansicht: «Zwischen der Anerkennung neuer ungeschriebener Grundrechte und der Verfestigung bestimmter Grundrechtspositionen – wie etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör – im Rahmen von Art. 4 BV besteht oft nur ein gradueller Unterschied.»94 344Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 93Vgl. dazu BGE 133 I 185 Erw. 1 ff. Siehe auch: Medienmitteilung des Bundesge- richts vom 30. April 2007 sowie Auer Andreas, Schutz vor Willkür ein minderes Grundrecht, in: NZZ vom 17. Juli 2007, Nr. 163, S. 15. 94Müller J. P, Elemente, S. 26; siehe auch Müller J. P., Einleitung, Rz 12 ff. Für eine deutlichere Trennung zwischen Ableitungen aus bestehenden Verfassungsrechtssät- zen und der Anerkennung ungeschriebener Grundrechte ist dagegen André Grisel. Vgl. Grisel A., S. 140.
	        

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