Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Gehör, den Anspruch auf ein faires Verfahren, den Grundsatz von Treu und Glauben und andere als ungeschriebene Grundrechte anerkennen. b)Aufgabe des Dogmas der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems Wie Andreas Kley richtig einwendet, kann ein Zweifel an einer Praxis den Staatsgerichtshof noch nicht zu deren Aufgabe berechtigen.89 Der Staatsgerichtshof begründet die Anerkennung von ungeschrie- benen Grundrechten damit, dass sich die liechtensteinische Praxis die österreichische Konzeption der Geschlossenheit des Rechtsquellensy- stems nie konsequent zu eigen gemacht habe, da jedenfalls im Grund- rechtebereich eine Nachführung der Verfassung nie erfolgt sei, obwohl dies insbesondere die schöpferische Rechtsprechung des Staatsgerichts- hofes notwendig gemacht hätte. Zudem sei inzwischen auch in Öster- reich die Konzeption der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems zu- nehmend in Frage gestellt, daher erscheine es nunmehr angebracht, dass der Staatsgerichtshof für den Einzelnen fundamentale, im Verfassungs- text nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnisse direkt als ungeschriebene Grundrechte anerkenne, anstatt sie aus thematisch mehr oder weniger verwandten positiv normierten Grundrechten abzuleiten. Ein solches Argument alleine kann keinesfalls als Begründung für eine neue dogma- tische Positionierung ausreichen. c)Vergleich mit der neuen schweizerischen Bundesverfassung In den Ausführungen des Staatsgerichtshofes findet sich auch der Ver- weis auf die neue schweizerische Bundesverfassung, in der die vormali- gen «Ableitungen» des Bundesgerichts aus Art.4aBV als eigenständige Grundrechte verankert sind. Es handelt sich dabei insbesondere um das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Gebot der Verfahrensfairness (Art. 29 342Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 89Vgl. Kley, Kommentar, S. 257 f. Kritisch hinsichtlich dieses Argumentes des Staats- gerichtshofes auch Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 53.
	        

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