Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

2.Analyse der Argumente des Staatsgerichtshofes Im Folgenden werden die drei Argumente untersucht, mit denen der Staatsgerichtshof die Anerkennung des Willkürverbotes als ungeschrie- benes Grundrecht rechtfertigt. a)Abgrenzung des sachlichen Schutzbereichs von Gleichheitssatz und Willkürverbot Der Staatsgerichtshof grenzt zunächst den sachlichen Schutzbereich der beiden Grundrechte Gleichheitssatz und Willkürverbot – sowohl in der Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung – voneinander ab und betont die Unterschiede, die zwischen dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot bestehen.87 Das Argument eines originären Schutzbereichs trifft aber nicht nur auf das Willkürverbot zu, sondern auf alle Ableitungen aus Art. 31 Abs. 1 LV. So weisen auch das Verbot der Rechtsverweigerung, das Ver- bot der Rechtsverzögerung, der Anspruch auf rechtliches Gehör, sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren gegenüber dem Gleichheitssatz originäre Schutzbereiche auf. Durch Verfassungskonkretisierung entste- hen immer wieder neue Grundrechtsgehalte und Grundrechtspositio- nen, die einen eigenen Schutzbereich gegenüber dem geschriebenen be- stehenden Verfassungsartikel aufweisen.88Die Tatsache, dass eine sol- cherart «konkretisierte» Verfassungsbestimmung einen eigenen Schutz- bereich hat, reicht aber nicht aus, um sie als ein ungeschriebenes Grun- drecht anzuerkennen. Wäre dem so, müsste der Staatsgerichtshof konse- quenterweise auch Ableitungen wie das Verbot der Rechtsverweigerung und das Verbot der Rechtsverzögerung, den Anspruch auf rechtliches 341 
Anerkennung des Willkürverbots als ein ungeschriebenes Grundrecht 87Vgl. dazu auch Kley, Kommentar, S. 257. Zum Erfordernis von (zumindest) zwei konkreten Vergleichsfällen für die Anwendung des Gleichheitssatzes siehe aber S. 218 ff. 88Nach der Anerkennung der Möglichkeit ungeschriebener Grundrechte ist es in Zu- kunft denkbar, dass auch aus der Konkretisierung eines ungeschriebenen Grund- rechts neue ungeschriebene Grundrechte entstehen, deren Schutzbereiche dann voneinander abzugrenzen sind. Ein Beispiel stellt etwa das Willkürverbot und das Verbot der formellen Rechtsverweigerung dar.
	        

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