Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

4.4 Nachdem inzwischen auch in Österreich die Konzeption der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems zunehmend in Frage gestellt wird (s Andreas Kley, aaO, S68 FN 179 mit Verweis auf Wolfgang Wieshaider/Maria Gugging, Gewohnheitsrecht als Rechts quelle des österreichischen Bundesverfassungsrechts, ÖJZ 1997, S 481 ff), erscheint es nunmehr angebracht, dass der StGH für den Einzelnen fundamentale, im Verfassungstext nicht erwähnte Rechtsschutzbedürfnisse direkt als ungeschriebene Grundrechte anerkennt, anstatt sie aus thematisch mehr oder weniger verwand- ten positiv normierten Grundrechten abzuleiten (so auch dezidiert Andreas Kley, aaO, S 68 f mit Verweis auf Yvo Hangartner). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es gerechtfertigt, dem Willkürverbot den Status eines solchen ungeschriebenen Grund- rechts zuzuerkennen. Denn einerseits gehört das Willkürverbot unzweifelhaft zum unverzichtbaren Grundbestand des Rechtsstaa- tes (sStGH 1995/28, LES 1998, 6 (11, Erw 2.2)); andererseits deckt es bei aller Überlagerung mit dem Schutzbereich des Gleichheits- grundsatzes gem Art 31 Abs 1 LV doch, wie ausgeführt, einen ori- ginären Schutzbereich ab. Allerdings hat die Frage der Geltungs- grundlage des Willkürverbots letztlich kaum praktische Auswir- kungen, zumal der StGH auch keine strengen Anforderungen in bezug [sic] auf die richtige Subsumtion einer Grundrechtsrüge in- nerhalb des positivrechtlich normierten Grundrechtskatalogs der Verfassung stellt (s StGH 1996/21, LES 1998, 18 (21, Erw 2)). Demnach schadet es auch in Zukunft nicht, wenn in einer Will- kürrüge auf Art 31LV Bezug genommen wird, sofern nur, wie in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, die angefochtene E aus- drücklich auch als willkürlich bezeichnet wird.»86 340Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 86StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (5 f.).
	        

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