Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

wicklung in der liechtensteinischen Lehre. Auch diese hat den strengen Rechtspositivismus (Gesetzespositivismus) der jüngeren Vergangenheit aufgegeben.72 b)Aktuelle Diskussion in der liechtensteinischen Lehre Auch in der aktuellen liechtensteinischen Lehre findet zum Thema «un- geschriebenes Verfassungsrecht» keine systematische Auseinanderset- zung statt. Punktuell werden einzelne ungeschriebene Verfassungs- grundsätze erörtert. Neben dem Grundsatz der automatischen Inkorpo- ration des Völkerrechts, den die herrschende Lehre schon lange als einen ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz ansieht,73wird das ungeschrie- 333 
Rechtsprechung und Lehre zum ungeschriebenen Verfassungsrecht 72Vgl. dazu Frick, Gewährleistung, S. 4 f.; Höfling, Grundrechtsordnung, S. 21 ff. Im Sinne des gemässigten Rechtspositivismus› siehe die Äusserungen bei Wille H., Ver- fassungsgerichtsbarkeit, S. 52 f. Im Hinblick auf die Frage der Aufgabenabgrenzung zwischen Staatsgerichtshof und Gesetzgeber siehe die Ausführungen bei Wille H., Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 49 ff. sowie Wille H., Normenkontrolle, S.65ff.; siehe allgemein auch Batliner, Einführung, S. 22 f.; differenzierter Batliner, Fragen, Rz 6.; sowie auch Hoop Wilfried, Die Auswärtige Gewalt nach der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, Diss. Freiburg 1995, S. 150 f. Mehr in die Richtung der Naturrechtslehre gehen die Überlegungen bei Kley, Grundriss, S. 67 ff.; Kley, Kom- mentar, S.256ff. Vgl. ferner Hoch, Schwerpunkte, S. 78 f.; Hoch, Rezension Kuno Frick, S. 52; Frick, Gewährleistung, S.221f. und S.138 (Vertragsfreiheit als unge- schriebenes Grundrecht), S. 249 (polizeiliche Generalklausel als ungeschriebenes Verfassungsrecht) sowie auch schon Fehr, S. 192 f. 73Vgl. dazu Batliner, Rechtsordnung, S. 145 ff.; Batliner, Schichten, S. 296 und S. 298; Kley, Grundriss, S. 52 und S. 69 mit Nachweisen zur Rechtsprechung und zur Lehre. Ob der ungeschriebene Verfassungsgrundsatz der automatischen Inkorpora- tion des Völkerrechts (Monismus) nach der Verfassungsrevision vom 16. März 2003 in Liechtenstein auch weiterhin gelten kann ist noch offen. Ablehnend Winkler, Günther, Die Prüfung von Staatsverträgen durch den Staatsgerichtshof (II, Ant- worten auf die Fragen des Landtags-Abg. Dr. Sprenger betreffend die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zur Prüfung von Staatsverträgen), Jus & News 2004, S.169ff. (171). Dagegen geht Hilmar Hoch weiterhin von einem völkerrechtlichen Moni- sums aus, wonach völkerrechtliche Normen ab Rechtskraft ohne besonderen Trans- formationsakt verbindlich sind. Vgl. Hoch, Kriterien, S. 640 ff. (640). Zum inner- staatlichen Geltungsrang von Staatsverträgen siehe Becker, S. 143 ff.; Winkler, Gün- ther, Die Prüfung von Staatsverträgen durch den Staatsgerichtshof (I), Jus & News 2004, S. 159 ff. (161 ff.).
	        

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