Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

nischen Verfassung vom 5. Oktober 1921 herrschend war, prägte die liechtensteinische Rechtsprechung und Lehre bis zu Beginn der acht - ziger Jahre. b)Entscheidung StGH 1977/4 In der Folge ging es in der Entscheidung 
StGH 1977/4um die Frage, ob ein ungeschriebenes Recht auf Ehe existiere. Der Staatsgerichtshof er- wog dazu: «Der Beschwerdeführer behauptet sodann, er sei in seinem unge- schriebenen Recht auf Ehe […] verletzt. Der Staatsgerichtshof braucht nicht zu prüfen, ob es ein ungeschriebenes Recht auf Ehe gäbe [sic] und was gegebenenfalls sein Inhalt wäre. Denn der Be- schwerdeführer ist offensichtlich durch die liechtensteinischen Behörden in keiner Weise am Eingehen seiner Ehe gehindert wor- den, sowenig wie er zur Auflösung seiner Ehe angehalten wird.»65 Diese Entscheidung wird dahingehend interpretiert, dass es der Staats- gerichtshof offen lasse, ob es ein ungeschriebenes Recht auf Ehe gebe66 oder es wird darin ein «dogmatisches Versehen» des Staatsgerichtshofes gesehen.67 Richtigerweise kann aus der Entscheidung hinsichtlich der Mög- lichkeit von ungeschriebenem Verfassungsrecht – in Form von unge- schriebenen Grundrechten – nichts gewonnen werden. Denn der Staats- gerichtshof umgeht diese Frage, indem er hilfsweise ausführt, das «Recht auf Ehe» sei offensichtlich nicht verletzt worden. Es erübrigen sich heute differenzierte Erwägungen, da durch den Beitritt Liechtensteins zur EMRK am 8. September 1982 die Entscheidung überholt ist. Das Recht auf Ehe wird nun ausdrücklich durch die Art. 8 und 12EMRK gewähr- leistet.331 
Rechtsprechung und Lehre zum ungeschriebenen Verfassungsrecht 65StGH 1977/4, Entscheidung vom 19. Dezember 1977, S. 10, n. p. Vgl. auch Höfling, Grundrechtsordnung, S.24 f. 66Vgl. Höfling, Grundrechtsordnung, S. 25, Fn 25. 67Vgl. Hoch, Schwerpunkte, S. 78 Fn 63.
	        

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