Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

(mitgesetztes), aber nicht schriftlich fixiertes Verfassungsrecht.47Das mitgesetzte Recht zählt zu den Rechtsquellen des ungeschriebenen Ver- fassungsrechts.48Als mitgesetztes Verfassungsrecht kommen für Liech- tenstein die ungeschriebenen «Strukturprinzipien» (materielles Rechts- staatsprinzip, sozialstaatliches Prinzip, Gewaltenteilung) in Frage.49 g)Gewohnheitsrecht auf Verfassungsstufe Eine Rechtsquelle des ungeschriebenen Verfassungsrechts stellt das Ge- wohnheitsrecht dar, allerdings nur insoweit es Verfassungsrang besitzt.50 Auch der Staatsgerichtshof hat in der Entscheidung StGH 1984/2/V das Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle anerkannt.51Der Begriff «Gewohn- heitsrecht» wird folgendermassen definiert: «Unter ‹Gewohnheitsrecht› wird Recht verstanden, das durch 
lang dauernde Übungder Rechtsgenossen entsteht, wobei dieses tatsächliche Verhalten von 
‹Rechtsüberzeugung›getragen sein muss.»52327 
Ungeschriebenes Verfassungsrecht 47Vgl. Wolff, S. 404 ff. Er führt an dieser Stelle insbesondere aus: «Mitgesetzt sind […] die Bereiche, auf die die neue Verfassungsurkunde aufsetzt. Die bisher errungenen Rechtssätze, in deren Tradition die neue Verfassung steht, werden ohne ausdrück - liche schriftliche Normierung wieder in Geltung gesetzt. Mitgesetzt sind aber auch weiter die Rechtssätze, die neu sind, aber dennoch nicht schriftlich gefasst wurden, da sich ihre Geltung aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.» Wolff, S. 413. Zur Un- terscheidung zwischen gesetztem (positivem) Recht und Naturrecht (überpositivem Recht) siehe Nawiasky, S. 718 f. sowie Münch, S. 68ff. Vgl. dazu auch S. 315 f. 48Vgl. auch Frick, Gewährleistung, S. 249. Er hält dort fest: «Indessen kann nicht ge- leugnet werden, dass gewisse Normen vom Verfassungsgeber einfach mitgedacht oder als selbstverständlich vorausgesetzt werden.» Frick ist der Meinung, die poli- zeiliche Generalklausel stelle in diesem Sinne ungeschriebenes Verfassungsrecht dar. Vgl. dazu Frick, Gewährleistung, S. 245 ff. 49Vgl. dazu S. 333 ff. 50Vgl. Wolff, S. 427 f. Siehe dagegen Kägi, S. 122 f., der sich kritisch zur Möglichkeit von Verfassungsgewohnheitsrecht äussert. Für Österreich siehe Wieshaider/Gug - ging, S. 481 ff. 51Vgl. StGH 1984/2/V, Urteil vom 15. Februar 1985, LES 1985, S. 72 (75). Vgl. dazu auch Kley, Grundriss, S.74 f. Der Staatsgerichtshof bezeichnet überdies die Be- schwer beziehungsweise das aktuelle Rechtsschutzinteresse als einen «gewohnheits- rechtlichen Rechtsgrundsatz». Vgl. dazu S. 321 f. 52Antoniolli/Koja, S. 192. Siehe auch Kley, Grundriss, S. 74 f.
	        

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