Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Verfassungsrechtssetzung geradezu konkurrierende Rechtsschöp- fung von eigener Verantwortung sei […]. Jedenfalls im Bereiche des Verfassungsrechts kann die dort in weitem Umfang gebotene Kon- kretisierung nicht anders denn als Rechtsquelle verstanden werden […].»42 Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Eine Verfassungskon- kretisierung legt eine Norm aus. Die Auslegung dient dazu, Recht zu ge- winnen. Sie ist aber selber keine Rechtsquelle. Die Rechtsquelle ist viel- mehr der Verfassungstext, der konkretisiert wird.43 e)Ungeschriebenes Verfassungsrecht als Rechtsquelle sui generis In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, das ungeschriebene Verfassungsrecht stelle eine selbständige Rechtsquelle sui generis dar.44 Andere Autoren lehnen dies hingegen ab.45Beispielsweise H. A. Wolff meint beim ungeschriebenen Verfassungsrecht handle es sich um Recht, das nicht geschrieben sei, aber wie geschriebenes Verfassungsrecht gelte. Das ungeschriebene Verfassungsrecht berge deswegen noch keinen Gel- tungsgrund in sich.46 f)Mitgesetztes Verfassungsrecht Unter dem Begriff «mitgesetztes Verfassungsrecht» fallen Rechtssätze, die der Verfassungsgesetzgeber nicht schriftlich fixiert hat, und die sich im Rahmen der systematischen Auslegung der Verfassung (aus dem Ge- samtzusammenhang) ergeben, oder die der Verfassungsgesetzgeber als selbstverständlich angesehen hat. Es handelt sich hierbei um positives 326Willkürverbot 
als ungeschriebenes Grundrecht 42Huber H., Probleme, S. 110 ff. 43Vgl. zu alldem Wolff, S. 400 ff. 44Vgl. etwa: Kley, Kommentar, S. 258 f. Siehe auch Kley, Grundriss, S. 67, wo er un- geschriebenes Verfassungsrecht unter dem Titel «Ungeschriebene Rechtsquellen» abhandelt. Vgl. auch die Literaturhinweise bei Wolff, Verfassungsrecht, S.402ff. 45Vgl. Kägi, S. 80 f.; Wolff, S. 402 ff. mit weiteren Literaturhinweisen. 46Vgl. Wolff, S. 403 f. mit Literaturhinweisen.
	        

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