Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

Im Gegensatz dazu bezeichnet der Staatsgerichtshof beispielsweise in StGH 1998/45 das Willkürverbot als ungeschriebenes Grundrecht.30 Insgesamt lässt sich – zumindest implizit – in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Differenzierung zwischen ungeschriebenem Recht auf Gesetzesstufe und solchem auf Verfassungsstufe 
feststellen. 2.Rechtsquellen des ungeschriebenen Verfassungsrechts a)Allgemeines «Rechtsquellen sind als Entstehungsquellen des Rechts diejenigen For- men, in denen die Rechtssätze einer Rechtsgemeinschaft zutage tre- ten.»31Zwischen dem Phänomen der Existenz von ungeschriebenem Verfassungsrecht und der Frage der potentiellen Rechtsquellen für die- ses ungeschriebene Verfassungsrecht differenziert die Lehre und Recht- sprechung oft nicht ausreichend. Eine beachtliche Zahl von Autoren setzt das ungeschriebene Verfassungsrecht zudem mit dem «Gewohn- heitsrecht» gleich.32Es werden darüber hinaus mehrere andere Rechts- quellen diskutiert.33 b)Allgemeine Rechtsgrundsätze Ein Teil der Lehre sieht die allgemeinen Rechtsgrundsätze als (eine) Rechtsquelle des ungeschriebenen Verfassungsrechts an.34Andere Auto- ren lehnen dagegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze als Rechtsquelle des ungeschriebenen Verfassungsrechts ab.35Auch der Staatsgerichtshof 323 
Ungeschriebenes Verfassungsrecht 30Vgl. StGH 1998/45, Urteil vom 22. Februar 1999, LES 2000, S. 1 (6). Siehe dazu aus- führlich S. 336 ff. 31Kley, Grundriss, S. 38 mit Literaturhinweisen. 32Vgl. die Literaturnachweise bei Wolff, S. 398 f. 33Vgl. zu alldem Wolff, S. 398 ff. 34Vgl. Liver, S. 26 ff.; Kley, Grundriss, S. 70 ff.; Hangartner, Grundzüge Band I, S. 195. 35Vgl. so etwa: Wolff, S. 145 ff. und S. 398 ff. Er ist der Auffassung, die allgemeinen Rechtsgrundsätze seien nur Rechtsnormen allgemeiner Natur, die vor ihrer Anwen- dung konkretisiert werden müssten. Sie müssten daher von den konkreten Rechts-
	        

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